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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
Entstehung
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pappier und leßbarlicher schrifft woll collationirt quo-tirt, und rubricirt, auch ohne einige erforderungh von zwarh. Och oder deren Rhetten und Cammer harin zugesteltwerden sollen. Dergestalt dahe die Acten vorschriebenermaßen mitt beschaffen, daß dieselbe alß dan uff deßenGerichtschreibers vncosten zwar solches zuuorbessernn wid:der zugesandt und darzu ein straff nach ermessigungsufferlegt werden solle.Vurden aber dem Appellanten vber zuversicht die actaverweigert oder verzogen, soll Ehr, oder sein kurz hieben-digh obbestimpten letzten dreien Monnatern zeittlich com-pulhoriales pittrag, und vor verlauff der zeite, mite derexecution rexerdamiren, oder sunsten die sach wodeserte ge-vhalten werden, wofern ihr nitt mit verprengung gnugseiner Dorumenten adhibitæ diligentiae, oder auß anderenerheblichen ursachen zumittelß prorogationem fatalis erhal-totz.Weil sich auch etwas zutregt, daß den procuratoren die actavoriger zustants zu kommen, vor dem fatal gleich wollAber daselb vor der außstehender audients verlauffenmöchte: So sollen sie ich solchen Pfall die acta auch extrajudicialiter in beiwesens eines Irer F. Td. Rhettenund Commissary, oder aber daß gegentheilst vorpringendurch den Prothonotarium, oder aber in dessen abwesen, daßden prothorollisten cum dato et die signeren lassen, welchesAuch alsobaldt in des Gerichts prothoroll verzeichnet war:den: Darauff die acta weid der zu sich nhemen, und in nehmenfolgender audientzen solche wirklich vbergeben, vndagnitionem signaturae et sigillorum alles sub poena desertionis pittam.