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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
Entstehung
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den atemore tientie appellirt werden mag, sollen obgdrei Monitätt nitt von Zeitt der Urtheil, sunder solchwissenschafft angerechnet werden.Jahr auch der Appellant erhabliche ursachen vorwendenNotator, warumb ehr bei einprengung der Appellation seineschrifftliche verzeichnus der ursagen, oder Grauamina warumbEhr mitt drey ergangenem urtheil wider recht und pil-lichkeit beschweret zu sein, vermeinen wolle, mit abergeben könte, solle jene darzu eine zimbliche frist durchUnsers Schoter und Commissarien gestattet worden.Es soll auch der Appellant seine erhaltene ladungk vnd proceßsub wene desertionis, wahr nitt in den dreien obbestimptedannoch vor verlauff daß vierten monnates, wofern der terminus so weit außgestelt, und inferias nitfallo reproducieren, Aber der Ladungh halben gehal-ten werden wie oben bei dem dritten titulo verordnetWeil auch daß genügt waß in erster Instants publiDritter rechtsordnungen und reformation Cap 34. wegenwienation der ordnung appellation so vor Notariound gezeugen geschehen, verordnet, zu vergleichen verstandtgatzogen, als sol dasselbige, soviel die attentata be-langt, bei solcher Disposition verplieben, Sunsten aberdas vnderlaßen die Appellaten derwegen allenvor desert mitt gehalten werden.Ferner soll der Appellant innerhalb dreien Monnassenwie oben gerechnet, die acten voriger instants undertraff der Desertion Js zwar F. D3 d Cantzellei verschloßlen einprengen, welche zuvor von den Gerichtschriebe-ren jedes ortts, gegen gebürliche belohnung mitt guetter