Damitt auch niemandt vnder den schein der audients seinengrymentheil durch freuentliche appellation in Kosten triebe, vnd langtumbführe, So soll der Appellant zupfall Ehr sich der Armutbehelffen will, alsbalt in prima supplicatione solches angebendarnach schein von seinem Amptman, oder dem gericht, dar-under Ehr gesessen, mitt desen Siegell und deß Gerichtschloshandt betreffiget vorpringen, darauff den andt der Ar-muth schweren, vnd wan solches vorgangen, Alß dan sollenEuer Compulhoriales ohn daß vordergericht mitgetheilet, zuwelchem bevohlen werden soll, dem Armen weil ihrsarmuth geschworen, dießmahl die acta vergeblich mitzutheilenmir vorbehalt, so der Armer zu besser vermögenheit keinedaß Ehr alß dan der gepuer vmb die erlangte acta auß-richtungs thuen, oder sich mit dem Gerichtschreiber deruhwegen vertragen sollen.Wan ich uhr solche acta einkommen, sollen dieselbige durchetliche Irer F. Toden Rhütte, und Commissarien ersehen,und von dem armen, was ehr newes vorzuwendenbericht eingenhommen werden, welches ihr in schri-die zuersein advocat oder zugeordneter procurator stellensoll, übergeben, vnd dahe sich daraus befinden wurde,daß der Armer der sachen füegt vnd recht hette: SolIme ledung inhibitio, und andere nöttürfftige procesIerkendt, Sünsteg daher es sich umb dess Armen sachmitt richtig zu sein sich erweisen wurde, soll Ime seinbegeren abgeschlagen, und Ehr von gericht hinwegh ge-wiesen werden.Demnach auch die tagliche erfahrungh gibt, daß die Appellanten zuweilen die Appellation allein vmbzutriebensich in der ordnung vergenter frist behelffen, und dieselb ehe dan etwaß vorbracht, verlauffen lassen, So soll
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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
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