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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
Entstehung
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Von den termin ich appellation gehen understlich, wie solche bei dem hoffgericht an-hengigt zumachen, auch mit Emprengender Alten, außbrengnagh der Comulforialen und der erneren AppellatirungProceß zuhaltten.Vatern der Richtter, darvon ahn Ire E. Schwaderderen Rhette, vnnd Commissarien appellirt, zeittwandill doch nitt über drei Monnali jeden monnat zudreißig tagen gerechnet, dem Appellanten seiner up-pellation zuverfolgen bestimpt; So soll Ehr zuwendigh derselben seine Appellation mitt den apostolisund abschrifft brieffen, wofern deren einige zweit-zutheilen erkendt, welche auch unwiegerlich gegendie gepuer von dem Gerichtschreiberen voriger in-stants gefolgte werden sollen. Sunsten aber mittdem Instrumente Appellations nachdem seinen gra-narumbus witt einer Supplion bei J. F. Bd hoffgerichtDüppel einbringen, und umb ledung, v.and anderematturfftige proces anhalten, die Ime das auch ne-bey einem Urkundts Zettul angenommenDeiner Ap-pellation erkendt werden sollen, oder dahe ehr solchesvnderlassen wurde, soll die appellation für agherund erloschen geachtet worden.Ertte aber der Richter keine zeitt wie obg bestimptsoll der Appellant Innerhalb dreien Monnattennaufgesprochener Urtheil seine Appellation mit derbeilagen, wie negst ermeldet bei vor Ihrer Cantgabelei einführen, Jedoch an fellen, dahr vermugh der Kost