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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
Entstehung
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wir dienliche handlungs, pitte zuerkennen wir allenthalbendurch mich gerettet, und setze die sach zu erkendtnus.Dahe aber Cleger, oder Beclagter mundtlich schließen wurdesoll ahn der ander seithen alspalt darauff in selbiger audientioder doch zum lengsten ad proximam beschlossen, Sunsten die sachvorbeschloßen gehalten werden, vnd sollen alle weitterevermeinte conclusion, und andere nachschrifften, wie diehaben muchten, beiden theilen abgeschnitten, Sünderen dahe eineretwas informatiua einzuprewgen vermeint, daselb à partead acta zulegen, vnbenhommen seien.Titulus 14.Von haldungh und messigung obglterung und straff der vberfahrerDie partheien und Iren Anw. solle sich der vorschriebenerOrdnung in haldung der vernütz geprauchen, der dahr diesach einmahl eingeführt, zu antürmeren macht haben, Sun-ten aber sollen sie peremptory sein, und bei obenferirten, auchandern recht theilen, und anderen herbrachten straffen, dane-bey einer vorg eines halben goltgen gehalten wurden, Gleich-woll soll bei der Rhetten und Commissarien bescheidenheittstehen, wegen entthaltung der termin obernerte plöen zuveranderen, und nach gelegenheit der sachen eine geringereoder mehrere straff uffzulagen, dan auch uff anruffen deseinen, der anderen theils ex officio nach erheischenden notturfftabbestimpten vermig zumeßigen mehr oder weniger, auchWettere schrifften, dan obermelt, zuzulaßen,Titulus is