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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
Entstehung
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fleiß, und sine causa cognitione mit gelaßen, aber mit der vierweilnermigh der rechten gehalten werden, jedoch mögen die Rhetteund Commissarien der sachen unam dilationem pro omnibus geben.sonsten soll beiderseits partheien freistehen, Ire interrogatoriadoch daß dieselbe der sachen dienlich, beistraff der verwerffnuvorausgefertigter Commission alhie ohne hoffgericht, oder aber an-de Examen, und ehe zu dem vorgesteltem Zeugen verhoer geschritten1.8ad manus commissarii, oder Notary zu übergeben, auch einen unpar-theischen Notarium zu admigieren zulaßen, und vnberohmbeneinTitulus decimusVon dem Achtren Termin undwas darinnen zuhandlen.Voraußgang der letzt erhaltener dilation probandi, sollendie Partheyen die Rotulos und remissa quotierte, rubricirt undvorschlossen einprengen, oder so deshalb verhinderung beidem Notario Commissario, oder sonsten, bei weine es zuthuen vor-handen, daßen ein glaubwürdig documentum darauf solches,und Weitters zuuernhemmen, wie palt, vnd gegen welchezeitt rotuli und remissen fertig sein solle, darauff innegeburlicher außstandt gestattet werden solle,Wan nhun die rotuli vnd remissa also gerichtlich einkommen solleg dieselbe alß baldt auff anruffen der partheien, oder IrerAnw. eroffnete und publicirt, zunen darum abschrifft zuerkent,bend einen jeden seiner nötturfft darwidder zuhandelen bißzum negsten termin, oder sunst nach gelegenheit, der sachen ein zeitlicher ausstandt vergunnet, zulaßen und angesetzt, es wurde danWegumb solches nur zu beschehen in rechten begründte erhebliche102ersachen vorpracht.