Daß Angers exceptiones dahr einige gegen seine defensionales oder10.0terematoriales einkommen replicieren, sonsten gegen die responsiones angedeüter defensionalium oder peremptorialium, ob ehrWolle exewyren, buch was ehr gegen die replicas daherder fleger einige Abergaben zu dupliciren, gemeint vor-brengen, sunsten aber die partheien des asartionalibus declaCatorialibus, währen dieselbe in vorigen termin einkommeepeipyren, oder antwortten, aber uff die exceptiones wederder die ex responsiones soll einem nach dem anderen theilWeiter zu tripliciren nit zugelaßen sein, sundern alshalt zu erkendtnus gestelt werden.Titulus SeptimusVon dem funften termin und waßdarinnen zuhandlenDaforn die handlungh deren in vorigen termin meldungh geschehen,von der partheien eingelegt, soll der lieger uff der replicas in soexceptionum contra defensionales duplicieren, aber gegen die amplitasin junito defensionalium sein triplick oder conclusion schrifft einprengdarauff beclagter gleichfals eine schrifftliche conclusion einlegen, undfolgents beiderseits mündtlich beschließen.I thilis OctanusVon dem sechsten termin und waßdarinnen zuhandlen.Wan thun die sachen so weitt getrieben, oder auch die partheienetlicher der vorgeschriebener schrifften zugepräuchen nitt nottigbefrieden, und uff ein oder der ander seithen der beweiß erfordertwurde, solle in diesen termin oder zuvoren uff zeitt wankein andere vorangedeute handlung vorpracht beiderseits partheires nominationem testium cum designatione super quibus ubergeben, commissarios Jungen zwierhoren, den angenschring einzunhemen, brieffliche wir
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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
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