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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
Entstehung
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Der ich ietz angereigter aidt verweigeren thete, solle damit in diestraff gemeiner Rechtetz gefallen sein, und darin uff diesen, odernegst folgenden termin, vnd gegentheilst anhalten erklert werdenWollen wollen dahe der Abwesender einen aidt zuchweren schul-digh, soll solches per viam commissionis, oder mutui compassus, uff sein desAbwesenden gewosten beschehen: welches auch ebener gestalt in denresponsionibus und agnitionibus iurium, dahr solches erkendt wurdeInhaltenWohn auch der Beclagter einige reconuention oder gegene ClagtWidder den Cleger einzustellen vermeint, soll ehr dieselbenDiesen termin mit angehenckter litis contestation empfangenund darauff verzüglich procedirt, vordrenterung umb den andaran, vermugh dieser braungh gehalten werden, So aber solchegegene Clagh hernach, und nach vor beschluß der sachen verprachtwurde, alß dan solle in beiden sachen, der Clagh vnd gegencloschvortheilt underscheittlich, vnd ein jeder vor sich selbst alleinVermügh dieser ordnung gehandelt werden.Damitt auch die partheien in den Recht vorzüglichen Exceptio-nibus mit zeit und kost verleuß nit zulangh uffgehalten wurdensoll hinfüro der Cleger uff des Beclagten Exceptiones neben den resconsionibus zu replicieren, oder auch widder deß beclagten ge-Walt zu accipyren, hinwiderumb dem verlagten darauffmit gleichmeßiger Antwortt dahr möttigh zu dupliciren, unddarauff dem clagerschrifftlich zuschließen, und solches alles in zeitder ordnung zu thuen freistöhren, aber keine weittere handlungschrifftlich zu solchem punct den zweien parthenen gestattet, Sinschließen angehalten werden. Esder der Beclagter mundtlob.wehre dan sach, daß auß erheblichen ursachen durch die Rhette undCommissarien diebtermungekurtzet, der gesternkt sonst mehroder weiniger schrifft zugelaßen wurden.