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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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III. Buch. III. Abtheilung.

rienstifte zu Eisenach zur Verbesserung seiner Einkünfte schenkte. Wielange der Wangenheimsche Besitz des Dorfs Craula gedauert hat, habenwir bisher nicht ermitteln können, nach dem landgräflichen Lehnsverzeich-nisse vom Jahre 1349 erscheint aber Craula mit unter den landgräflichenLehnstücken, welche Friedrich von Wangenheim und seinen NeffenLutz und Apel verliehen werden.

Später war Craula der Sitz einer Linie der v. Hopfgartenschen Fa-milie, und trugen die Herren von Hopfgarten das Dorf vom HauseSachsen zu Lehn.

21. Daberstedt siehe Melchendorf.

22. Dankmarshausen siehe Gerstungen.

23. Dorbeck siehe Gross-Wogenap.

24. Ebergötzen

liegt im Bezirke des ehemaligen Amts Radolfshausen, welches jetzt demAmte Göttingen incorporirt ist, und erkaufte die Mutter des Grafen vonWangenheim im Jahre 1807 von dem damaligen Hannov. Vice-Ober-stallmeister, nachherigen Westphäl. Kron-Gross-Jägermeister Grafen v. Har-denberg den zum Vorderhaus Hardenberg gehörig gewesenen Zehntenaus dem grössern Theile der Ebergötzener Feldmark für 18000 $ Gold,welche der Graf Hardenberg zum Ankauf des grossen Groner Zehntensim damaligen Gerichte Leineberg wieder verwendete. Die Käuferin tratdiesen Zehnten wiederum ihrem Sohne ab, um denselben beim Gute Watezu benutzen, wohin er denn auch, nach Ablauf der den Zehntpächtera1807 noch zustehenden Pachtjahre, ungefähr seit dem Jahre 1812 in na-tura gezogen wurde. Nach Emanirung der Hannoverschen Ablösungs-Gesetzgebung provocirten die Zehntpflichtigen aber auf Capital-Ablösungund wurde das Ablösungs-Capital im Jahre 1839 auf 23000 ,$ Courantverglichen, welche durch Vermittlung der Landes-Credit-Anstalt im Jahre1841 abgetragen wurden. , Dieser Zehnten war ursprüuglich ein Qued-linburgsches Lehn der Familie Hardenberg gewesen, welches in Folgeder Westphälischen Gesetzgebung von 1809 allodifizirt war, und hatteder Verkäufer die Beibringung des lehnsherrlichen und agnatischen Con-senses versprochen und garantirt, was durch diese für Preussen durchden Tilsiter Frieden zu Recht beständig gewordene Gesetzgebung desKönigreichs Westphalen nun hinsichtlich des lehnsherrlichen Consensesüberflüssig geworden war, während wegen des agnatischen Consensesder Brüder des Grafen von Hardenberg unter diesen die Sache ver-glichen wurde.