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durch die unter Kro. 461 der 11. Sammlung der Regesten und Urkundenabgedruckte Fideicommiss-Urkunde vom 25. April 1861 geschehen ist.
Das Fideicommiss umfasst danach ein Areal von insgesammt 16381/aMorgen Calenberger Maasse, wovon circa 958 Morgen zur FeldmarkWake gehören.
Die gutsherrlichen Intraden, welche zu dem Uslarschen Lehngute ge-hörten, waren nicht sehr umfangreich und bestanden nach der vom DrostAlbrecht Ach atz v. Uslar 1693 aufgestellten Leims-Specitication jährlich
1. an Geld-Gefällen in 11 $ 32 mgr. 3 $ von der Erbländerei und fürRauchhühner;
2. an Korn-Gefällen 10 Malter 3 Himten Rocken
und lt) ,, 3 ,, Hafer, wechselnd nach der
Grösse des bebauten Rodelandes ;ä, an Diensten in 172 Tagen Spanndiensten
und 1327 Tagen Handdiensten, weil die Höfe nicht vollstän-dig besetzt, und nur ö Ackerhöfe und 1 bespaunter Köther und 41unbespannte Köther und zwei Einlieger vorhanden waren, währenddie Dienste jährlich von jedem vollen Ackerhofe in 32 Spanndienst-tagen, von jedem der unbespannten Reihestellen aber in 32 Handdienst-tagen, 20 im Sommer und 10 im Winter, betrugen, die Anbauer aber10 und die Häuslinge 6 Handdiensttage gegen Empfang von Probenzu leisten hatten. Diese Dienste wurden 1847 gegen einen Werthvon 7 ggr. für jeden Spanndiensttag und von 8 -ä für jeden Hand-diensttag mit im Ganzen 2530 $ 15 ggr. Ablösungs-Capital für 83VöSpann- und 2770i/-> Handdiensttage abgelöst.4. in dem Lehngelde zu 10 pro Cent beim Wechsel des Besitzes von Immobilien.Die Mühlen gehörten nicht mit zu den Lehns-Pertinenzien und eben-sowenig der Zehnten, dessen eine Hälfte Thilo Albrecht von Uslarmit der s. g. Mittelmühle von einem gewissen Tegher erkauft, die an-dere Hälfte aber als Mützschefahlsches Lehn erworben hatte. DerZehnten ist im Jahre 1839 vermöge Ablösungs-Recesses vom 31. Decbr.1838 gegen Entrichtung eines Ablösungs-Capitals von 7447 ,$ 17 ggr.10 $), wovon jedoch 605 $ H gg r - 8 9> als auf die während der Ver-handlungen fürs Gut erkauften von Rodenschen Grundstücke fallender An-theil abgezogen wurden, abgelöst worden.
Jetzt ist von jenen gutsherrlichen Gefällen nur noch das auf 5 pro Centherabgesetzte Lehngeld übrig, soweit dasselbe nicht von einzelnen Grund-stücken bereits abgelöst ist. Die Herabsetzung von 10 auf 5 pro Centgeschah vom Grafen "Wangenheim für so lange Zeit, als Wake imWangenheim'schen Besitze sein würde, und als eine Anerkennung dafürdass die Gemeinde Wake 1848 sich nicht zu irgend einem revolutionai-ren Excess hatte verführen lassen, und war damit zugleich die gänzliche
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