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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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III. Buch. II. Abtheilung.

und Weyden, besucht und unbesucht, wie die gethan sey, nichts auss-beschieden, in allennassen als diese Güther die von Uslar von Un-sern Vor-Eltern und Fürstenthumb Braunschweig-Calenberg dabevorein Lehns-Wahren gehabt und getragen, und selbigen mit Unsermgnädigsten Consens gemeldeten Unsern Ober-Forst und Jägermeisterrefutirt und aufgetragen , die Gesammt-Belehnschafft aber gleichfallsniit ünserm gnädigsten Consens Ihnen vorbehalten haben u. s. w.In den den Herren von Uslar seitdem ertheilten Brannschweig-('alc.nbergschen Gesamintlehnbriefen heisst es aber seitdem :

Item mit dem gantzen Dorffe zu Wacken mit dem Gericht undVoigtey und dem Kirchlehn daselbst (jedoch dergestalt, weilen UnserOber-Forst und Jägermeister von Wangenheim mit Unserm Con-sens das Guth Waacken von denen von Uesslar an sich dergestallterhandelt, dass Er damit mit Ihren Consens belehnet worden, Sie dievon Uesslar aber die Gesammtbelehnsehafft vermöge des unter Ihnenunterm Dato den 15. Hart. 1700 errichteten Vergleichs daran be-halten, es dabei allerdings sein Bewenden behalten und dieses nichtanders verstanden werden soll) ferner belehnen Wir u. s. w.

Wir müssen annehmen, dass Hartman n Ludwig v. Wangen-heim schon gleich nach Abschluss des Gräfl'endorff'schen Vertrags mitdenen von Uslar in diesen eingetreten und auch faktisch während derletzten Jahre des 17. Jahrhunderts in den Besitz des Pfandgutes einge-treten war, und dabei von der festen Absicht ausging, das Gut und Ge-richt Wake bleibend für sich und seine Nachkommen zu erwerben, unddurch angemessene Acquisitionen seinen Besitz zu arrondiren und zu ver-grössern. Xur so können wir es bei einem so umsichtigen Manne undguten Hanshalter, wie Hartmann Ludwig v. Wangenheim es war,uns erklären, dass er schon vor der landesherrlichen Belehnung mit demUslarschen Gute Wake unterm 15. Juni 1G99 von dem Herzog! Braun-schweig-Lüneburgschen Cäuimerer zu Celle und Canonicus zu BatzeburgChristoph Georg v. Bonn, dessen beiden freien Meierhöfe zu Wake,das Marggrefische und das Heiligenstedtsche Gut genannt, erkaufte, zuwelchen, ausser Garten, Haus und Scheunen im Dorfe, 981/2 MorgenAckerland und 7 Morgen Wiesen wachs gehörten. Xach erlangtem Lehns-besitz des Guts W T ake erkaufte er aber sofort mittelst Kaufcontrakts vom22. Januar 1701 von der Gemeinde Wake die 3 M. 88. [JR. grosseKorbwiese, welche er zur Erweiterung des Baumgartens bei der BurgWake benutzte, und ertauschte unterm 9. August 1704 vom Domanio denForstort Bühsteppe bei Wake gegen den s. g. Nierodtschen Berg beiHardegsen, einen Forstort, welchen er zu diesem Zwecke von einigenBürgern in Hardegsen käuflich erworben hatte.

Der Umfang des v. Uslar'schen Lehnguts Wake betrug nach den