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III. Buch. I. Abtheilung.
Mathis Köler zu Langensalza. Im Jahre 1486 scheint die Xothnoch grösser geworden zu sein, indem Ritter Clausa in diesem Jahremit landesherrlicher Verwilligung seinem Bruder Hans und ihren beider-seitigen Neffen Bernhard von Wangenheim seinen Antheil amSchlosse Wangenheim für 500 Gulden überliess, wogegen sein Bruderdie Wiedereinlösung der versetzten Wieglebener Intraden übernahm. Wanndieses Pfandverhältniss und in welcher Weise dasselbe von Seiten derLandesherrschaft wieder aufgelöst ist, haben wir nicht ermitteln können,anscheinend ist aber Bernhard von Wangenheim, als er allein vomStamme Wangen heim übrig war und 1491 belehnt wurde, nicht mehrim Besitze von Wiegleben gewesen.
Dagegen war der Wintersteiner Stamm des Geschlechts Wangen-heim bis zum Jahre 1848 stets im unbestrittenen Besitze der Jagd in dergesammten Wieglebener Feldmark, und die Eingesessenen von Wiegle-ben hatten bis auf die neueste Zeit mancherlei Fruchtgefälle und hoheLehngelder von denjenigen Ländereien, welche ihnen in den WüstungenStorchsloh und Steingraben ursprünglich wohl als Lassgut, späteraber als Lehn- und Zinsgüter von den Herren von Wangenheim ein-gethan waren, zu entrichten, wie das auch in der Beschreibung dieserWüstungen bei Wangenheim schon angeführt ist, worauf w T ir hier zurVermeidung von Wiederholungen verweisen.
Die sogenannten Raubzinsen aus Wiegleben waren bis auf dieneueste Zeit ein ungetheiltes Familienbesitzthum des Wintersteiner Stam-mes, und geht die Sage, dass der Schultheiss zu Wiegleben diese Ab-gabe demjenigen Herrn von Wangenheim unweigerlich hätte abliefernmüssen, welcher am Walpurgis-Tage, den 1. May, zuerst nach Sonnenauf-gang nach Wiegleben gekommen und dort beim Schultheiss ans Fenstergeklopft hätte, was denn am Walpurgis-Morgen stets den Herren vonWangenheim die Veranlassung zu einem lustigen Wettreiten nachWiegleben gegeben hätte, und die Veranlassung zu dem Namen Raub-zinsen gegeben habe. Den geschichtlichen Grund zu dieser Sage zu er-mitteln, ist uns nicht gelungen, und beruht es auch nur auf unserer Yer-muthung, dasa diese Raubzinse identisch mit dem Zinse vom HonnigenLande zu Wiegleben sind, welche nach Wolff Veits Hausbuch un-vertheilt der gesammten Familie zustanden, und welche früher denen v.Hönningen oder Hönge.da mit anderen Ländereien und Höfen zu Wan-genheim versetzt gewesen, und im Wege eines Processes mit denen IHönningen in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts wieder an dieHerren von Wangenheim gekommen waren. Genug die Raubzinsenwaren ein ungetheiltes Familiengut, und bestanden, wenn wir recht un-terrichtet sind, jährlich in 2'/2 Malter Korn, l 3 / 4 Malter Gerste, % MalterHafer und 8 Zinshähnen; sie wurden durch Beschluss der FamiMen-Ver-
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