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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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III. Buch. I. Abtheilung.

selbst zu thun befugt seyn der Closter Schulthes aber umb seinesbefundenen unfleisses und verzögrung willen noch darüber vom Ambtealliier willkührlichen gestrafft werden. In welchen Fällen auch dievon Wangenheim uff vorgangene requisition und Stellung albereitscognosciret haben, soll ihnen die execution mit Einbringung der Straffeund sonsten ohne fernere ersuchung zustehen; Im übrigen die Clo-sterleuthe daselbst mit keinen Diensten und andern neuerlichen be-schwehrungen von denen v on Wangenheim beleget, vielwenigerdem Ambt Eissenach an d e r B e i s s, Folge, Steuern, Lehnund Zinssen eintziger eintrag gethan und dasjenige was we-gen des Closters Schulthessen in mehrangezognen recess disponirt,gleichfalls in gute obacht genommen werden. Damit auch künfftigder Ilehnbürge und Altarleuthe wie auch der besichtigung wegen inHausern und auf dem Felde kein Streit vorfallen möge, sollen dieHeimbürgen und Altarleuthe jährlich wechselsweise von den Eise-nachschen Closterleuthen zu 0 sterbehringen und Wangenheim-schen Unterthanen ferner bestellet, desgleichen zu angeregten Besich-tigungen der Closter Schulthes daselbst jedesmahl es sey denn pe-riculum in mora und er in eyl nicht zu erlangen mit zugezogenwerden.

Wass dann hiernegst die Closterleuthe zu Grossen- und Wolffs-Behringen wie auch Beichenbach betrifft, soll das Ambt Eisse-nach vermöge mehr angezognen Becess de anno 159(3 sowohl überseine selbst alss des Stiffts Gült und Schuld in itzt berührten Dorf-schaften zu verhelffen zu gebiethen und zu verbiethen haben, in an-dern Gerichtsfällen aber sie seyn beschaffen wie sie wollen, bürger-lich oder peinlich nichts ausgeschlossen, denn des Ambts Gült undSchuld-Sachen (ausser was des Siemon Fischers Guth zu Bei-chenbach anbelangt, da es mit dem Besitzer der Jurisdiction underfordrung wie auch besichtigung halben, nicht weniger alss mit denOesterbehringer Closterleuthen allerdings zu halten) die von Wan-genheim als Gerichtsherrn daselbst ohne subsidiarische ersuchungdes Ambts oder dessen Closter Schulthesses ihre zustehende Juris-diction unverhinderlich exerciren. Mit welchen allen denn beedetheyle alsso zufrieden gewesen u. s. w.' ;

Dieser Becess bildet nun die Grundlage und den Ausgangspunktfür ein so anomales staatsrechtliches Verhältniss, wie es wohl selten undnur in dem bunten Gemische der Territorien in Thüringen vorkommenund sich bis auf die Gegenwart erhalten konnte.

Während die Herren v. Wangenheim nach wie vor die volle Gerichts-barkeit, in peinlichen wie in bürgerlichen Angelegenheiten, über Oester-behringen Dorf und Flur auszuüben hatten, competirte dem Amte Eise-