Druckschrift 
Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
Entstehung
Seite
873
Einzelbild herunterladen
 

Oesterbehringen.

873

rade auch in Oesterbehringen zu machen, und von allen Pflichten be-freit diese Güter dem Kloster zu übergeben, woraus beim Beginn derKirchen-Reformation ein beinahe die Hälfte des Orts umfassendes Besitz-tum geworden war, welches das Kloster von einem eigenen Klosterhofeaus der mit einem Voigte oder Schultheisse besetzt war, verwalten liess.Bei der darauf eingetretenen Säcularisation des St. Katharinen-Klo-tters zu Eisenach wurden dessen Besitzungen zum Rentamte Eis enachgezogen, und somit auch die Klosterleute zu Oesterbehringen demHerzoglichen Amte Eisenach zinspflichtig. Die den Klostergütern früherzugestandenen Befreiungen gaben nun zu zahlreichen Conflikten zwischender Familie Wangenheim als Gerichtsherren und dem HerzoglichenAmte Eisenach Veranlassung, welche dadurch noch vermehrt und ver-wickelter wurden, dass nach dem 1(338 erfolgten Tode des Herzogs Jo-hann Ernst IL bei der im Jahre 1640 vorgenommenen Theilung dasAmt Eis enach mit dem gleichnamigen Fürstentimme der neuen Wei-marsehen Linie, die Herren von Wangenheim mit ihren Stammgüternund Gerichten der neuen Gothaschen Linie des Ernestinischen Hauses zu-getheilt waren. Schliesslich wurden die Verhältnisse durch einen subdato Eisenach den 20. Januar 1652 zwischen dem Amte Eisenach mitlandesfürstlicher Genehmigung und den sämmtlichen von Wangenheimdes Stammes Winterstein getroffenen Vergleich dahin festgestellt:

„ISemblich soll es bey vorangeregten recess de anno 1596 soweitderselbe am 8. Juny 1597 von damaliger fürstlicher Regierung alliierzu Eissenach wie auch durch diese transaction nicht declarirt vnderläutert nochmals allerdings bleiben dergestalt und also, dass zwardas Amt Eissenach zu 0 sterbehringen in_Zinss-Gült- und Schuld-sachen und also in allen Bürgerlichen contracten und Händeln, sieseyn gleich persönlich oder dinglich über die Klostermänner und der-selben Clostergüther zu richten ohne derer v. Wangen heim Be-einträchtigung gelassen, hergegen ihnen in allen andern Fällen dieOber- und Untergerichte und darunter auch das Rugegericht allein zuexerciren verbleiben ; doch sollen dieClosterleuthe zu Osterbehringenjedesmahl durch den Gloster-Schulthessen daselbst erfordert und ihmedafür jedesmahl Sechszehen Pfennige gereieht, auch solches hinfüronicht anders gehalten werden. Es begeben sich dann dergestaltigehohe Peinliche oder andere Obergerichtliche Fälle, in welchen derthätcr ausstretung wegen periculum in mora, da dann denen vonWangenheim die ablangung der Verbrecher unbenommen, sonstenausser gesetzten Fällen soll niemand ohne jetzt gemeldete subsidia-rische ersuchung von ihnen erfordert werden, wenn auch solche zumersten und andern mahle geschehen, aber doch die Stellung nicht er-folgt, sollen alsdann die v. Wangenheim die erfordrung immediate