Oesterbehringen.
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nach hinsichtlich der sogenannten Klosterleute, seiner Censiten, eigentlichnur eine Exemtion von dieser Wangenheim'schen Gerichtsbarkeit bezüg-lich der eigenen Zins-, Gült- und Schuldsachen hier, wie in den übrigenOrtschaften Grossenbehringen, Wolfsbehringen und Reichen-bach, von wo ebenfalls Revenuen der säcularisirten geistlichen Stif-tungen in Eisenach zur dortigen Rentei flössen.
Weil aber in Oesterbebringen eine grössere Anzahl von Kloster-gütern dem Katharinen-Kloster früher als freie Güter überlassen, vomKloster darum zur Wahrnehmung seiner Eigenthums-Rechte und Sicher-stellung seiner Immunität ein Schultheiss auf dem Klosterhofe angestelltworden war, so l'ungirte nach der Säcularisation dieser Schultheiss nunals ein Unterbeamter des landesherrlichen Amts, welches diesen seinenSubalternen möglichst unabhängig von der Wangenheim'schen Ortsobrig-keit zu stellen suchte, da es doch als unpasslich anzusehen war, dass einlandesfürstlicher Diener der Obrigkeit eines Vasallen-Gerichtes unterworfensei. Darin wird der erste Anstoss zu den stattgehabten Differenzen ge-legen haben, und die Herren v. Wangenheim concedirten, in Berück-sichtigung ihrer Stellung zu ihren damaligen Landesherren Herzog Jo-hann Casimir und Johann Ernst, 1596 und 1597 dem Amte Eise-nach für seine Besitzungen in Oesterbehringen und einen Censitenin Reichenbach (welcher auch zu den Leuten des Katharinen-Klostersgehörte) die erweiterten Rechte der Ausübung einer beschränkten Juris-diction bezüglich der Einziehung seiner Abgaben und der freiwilligen Ge-richtshandlungen über die Klostergüter, indem sie zugleich der unmittel-baren Ladung dieser Klosterleute vor ihre Gerichte entsagten, und dieEigenschaft des Klosterschultheissen als eines nur vom Amte Eisenachabhängigen landesherrlichen Amtsunterbedienten anerkannten. Da nun nachder damaligen Einrichtung des gesammten Steuerwesens es selbstverständlichwar, dass für alle Steuern der Unterthanen die Guts- und resp. Gerichts-herrschaft einzustehen hatte, so war es auch ganz unverfänglich und sachge-mäss, dass die Herren v. Wangenheim in dem Recesse von 159(5 nebenden Lehen und Zinsen auch die Steuern, Reise und Eolge (Landfolgedien-ste) dem Amte Eisenach nicht weiter bestritten, da diese öffentlichenAbgaben ja doch von ihnen nur für die landesherrlichen Gassen einzu-ziehen gewesen sein würden.
Als nun aber durch die Ländertheilung von 1640 das FürstenthumGotha mit den zu demselben geschlagenen Wangenheim'schen Gerichteneine andere Landesherrschaft als das benachbarte Eisen ach bekam, beidieser Theilung jedoch selbstverständlich die Einkünfte der verschiedenenlandesherrlichen Aemter in Eolge der neuen Landesherrschaft überwiesenwaren,-so sassen nun die Eisenacher Klosterleute zu Oesterbehringennach wie vor unter Wangenheim'scher Gerichtsbarkeit in criminalibus