Haina.
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und Haina selbst, insoweit dort nicht vielleicht die Herren von Erffaoder Aldenhagen noch eigenes Gut besassen (worauf aus dem bis indie neue Zeit fortdauernden Besitz des Hinterhains geschlossen werdendürfte) ging in den Besitz des mit der Wahrnehmung des FuldaschenMeieramts betrauten Geschlechts über, welches sich nach dem Orte vonHagen, de Indagine, nannte, indem Bertoldus de Hagen (villi-cus noster, wie ihn der Fuldasche Verleihungsbrief nennt) schliesslichauch noch das eine Talent, welches er von den Einkünften der Meiereijährlich nach Fulda abzuliefern hatte, iin Jahre 1243 gegen Einzahlungvon 13 Mark Silbers als Lehngut empfing. Die Annahme, dass dieserBertoldus de Hagen, villicus noster, nun vielleicht gar dem Wan-genheim'schen Geschlechte entsprossen und eine Person mit dem Ber-thous, Sohn Ludwigs IL von Wangenheim, gewesen sei, welcher1195 zuerst genannt wird, würde eine Unterstützung darin finden, dassin den Fuldaschen Lehnbriefen über Hayna für den Wangenheim-Wangenhe im'sehen Stamm unter den Lehnstücken auch eine löthigeMark Silbers an dem Leichberg aufgeführt wird, welche vielleichtdas eine Talent jährlicher Abgaben repräsentirt, welches Bertold vonHagen 1243 als Lehngut acquirirte.
Der Ort Hayna hatte sich inmittelst zu einiger Bedeutung entwickelt,und schon 1273 versprach Landgraf Albrecht, das Stift Fulda unddessen Leute in dem Gebrauche des Markts zu Hayna nicht ferner zustören, und entsagte allen Ansprüchen wegen dieser Marktgerechtigkeit,demungeachtet verlieh derselbe aber 1280 den Einwohnern von Crauladieselben Privilegien auf dem Markte zu Hayna, welche die EisenacherBürger dort genossen, und mochte diese wiederholte Beeinträchtigung demStifte Fulda Veranlassung geben, im Jahre 1295 sich die Marktgerech-tigkeit vom König Adolf von neuem garantiren zu lassen. Trotzdemaber nahmen die Herren v. Wangenheim die Marktgerechtigkeit 1321von den Grafen v. 0riamünde und später wieder von den Landgrafenin Thüringen zu Lehn. Im Jahre 1491 fand noch an jedem Donnerstageein Wochenmarkt statt. Das Andenken an die Bedeutung dieses Markt-rechts hat sich durch das s. g. Hager Gemäss noch bis auf unsere Tageerhalten, während die sechs Mal im Jahre stattfindenden Jahrmärkte zugänzlicher Bedeutungslosigkeit herabgesunken sind. Von der früheren Ge-werbthatigkeit zu Hayna und namentlich der dortigen Waffen-und Grob-echmidte-Zunft, für welche die alten Fuldaschen Hebe-Register schon einZeugniss ablegen, indem danach die dort befindlichen 12 Schildschmiede(scutatores, wohl Pfannenschmidte) jeder ein scutum (worunter wohl nichtein Schild, sondern eine Schüssel zu verstehen) jährlich ans Stift liefernmussten, ist ebenfalls noch eine Beminiscenz darin erhalten, dass, so langeim Herzogthume Gotha der Zunftzwang bestand, sämmtliche Grobschmidte