Grossenbehringen.
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sen Wie.■ Voigts-5, die in
definitiv verglich, und seit dem Tode ihres Bruders nun Besitzerin desdurch die Gesetzgebung von 1848 freies Allodium gewordenen Rittergutsin Grossenbehringen geworden ist, und dasselbe bei ihrem im Jahre1866 erfolgten Ableben auf ihre Enkel-Kinder übertragen hat.
Die Alt-Wangenheim'schen aus der Treffurt'schen Erbschaft desHermann von Brandenfels stammenden Besitzungen in Grossen-behringen bestanden nun, abgesehen von den Grundstücken, welche siebei ihren Vorwerken in Grossenbehringen, Hütscherode und Hess-winkel in eigener Bewirtschaftung hatten, in den auf der alten advo-catia beruhenden Nutzungsrechten, welche sich als Erb-, Lehn-, Gerichts-und Dienstherrlichkeit äusserten, bis denselben durch die Abtretung derGerichte an den Staat und die Ablösungs-Gesetzgebung der Neuzeit einEnde gemacht wurde.
Nach den noch vorhandenen Theilzetteln von 1513 zwischen denBrüdern Friedrich und Apel und der spätem Theilung des I. und II.Viertels, wonach die Besitzungen in Grossenbehringen der Hauptsachenach Apel (dem IV. "Viertel) mit 3 /4 und Lutz dem Aeltern (II. Viertel)mit l /i zugetheilt waren, gestalteten sich die Besitz-Verhältnisse in Gros-senbehringen so, dass dort zunächst 5 Freigüter vorhanden waren,welche um 1550 genannt werden: des grossen Preysingk Gut, Kotten-Gut, Drubenbachs Gut, Michael Lotzens Gut und Hans HörsliausGut (offenbar das 1561 von Balthasar von Wangenheim angekaufteGut des Hans von Hörseigau). Von ihnen heisst es: „Diss sindtfreye pauern zu Grossenbehringen, die dienen den Junckern nichtdenn aus bitte, in der gemeyne aber müssen sie dienen wie ein andergemeyne bawersman" und ferner 1546: „die volge, wachfutter und an-dere gerechtigkeit an den grossen freien hoeffen alhie bleiben ungetheilt."Daneben erscheinen sogenannte kleine freie Höfe, anscheinend auf Frei-land angebaute Hintersiedler, welche jeder den Junkern drei Tage imJahre dienen mussten. Ihre Zahl scheint sich damals auf 30 belaufen zuhaben, wovon 24 dem IV. Viertel und 6 dem IL Viertel dienten.
An gemeinen Bauergütern, welche mit dem Spanne und mit der Handden Junkern dienen mussten, waren 40 in Grossenbehringen vorhan-den, welche von den Herren v. Wangenheim gegen 10 pro Cent Lehn-waare verliehen wurden.
Die Fruchtgefälle von den Bauerländereien waren manchfaltige: 10Malter 3 Viertel 3 Hetzen Hager Maass wurden als Voigtweitzen an dieHerren von Wangenheim entrichtet, wovon der vierte Theil dem I.Viertel bei der Theilung zwischen den Brüdern Lutz und Friedrichbeigelegt waren, während das IV. Viertel drei Theile bezog; dieser Voigt-weitzen wurde anscheinend von bestimmten Ländereien und zwar von je-der Hufe 1 Malter gegeben, was im Ganzen lO'Vjg Hufen voigthaftiges