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III. Buch. I. Abtheilung.
Konikeil gelegene mit allen ihren Zu- und Ingehorungen Rasen Wie.sen, Flecken gelegen in dem Wenigenfelde und bober der Voigts-wiese , oder wo die da gelegen sein, auch mit 6 fy Erbzins, die igdas Gut gehörig, von zwei Ackern fälliglich, welche Lehngüter jähr-lich uff Michaelis in Unsere Cammer ein halb Pfund WachszinsenItem ferner mit einem Hausse noch einen Siedelhof Item drei HufenLandes Alles in Dorf und Feldmark zu Grossenbehringen, welcheetwan von Erasmo Zengen erkauflt worden. Leber das haben wirdie obgedachte Gevettere und Brüder von Wangenheimb belehnetmit 3 Hufen Landes ohne ein Viertel mit einem Siedelhofe mit wie-sen, gemeinen Nutzen und allen In- und Zugehörungen sambt dreienErffurter Maltern gutgemengten Korns darvon jährlich fallende, imDorff und Feldmark zu Grossenbehringen gelegen, wie solchein Vorzeiten von Henrich Franken stein herkommen und siedieselbigen von Hans Schiecken und seinen Schwägern und An-gehörigen an sich bracht haben, welche Güter uns jährlich vor andernZinsen und Gefällen uff Michaelis in unserm Stiffte ein Pfund Wadbzinsen sollen Ferner haben wir die vielgemeldete Gevettern und Brü-der von Wangenheimb belehnt mit etlichen Lehnstücken und son-derlich mit einer halben Hufe Landes zu Grossbehringen gelegen,wie sie die etwan von Johann Noblings seeligen Leibs-Erben undderen zum Theil Unmündigen verordneten Vormundern durch ihrevoreitern Inhalts ihres darüber Inhabenden Lehen und Kaufbriefserkauft.
Ausser diesen Hersfeld'schen Mannlehen war aber auch noch |eine beträchtliche Zahl von Höfen und Ländereien in GrossenbehringerFlur allmälig von den Herren v. Wangenheim acquirirt und mit ihrenGuts-Oekonomien zu Grossenbehringen und Hütscheroda vereinigt.welche nach dem Tode des Geheimraths Dorotheus Wilhelm v. W T an-genheim, der wegen des über seinen einzigen Sohn Ernst Wilhelminmittelst ausgebrochenen Concurses, seinen Allodial-Kachlass zu Gunstenseiner Allodial-Erben mit Fideicommiss belegt hatte, nach einer einseitiggeschehenen Trennung des Lehns vom Erbe theilweise zum Besten diesesFideicommisses veräussert, theilweise unter der Bezeichnung des Sehn-bart'schen Gutes für das Fideicommiss in einem Umfange von 3 Acker89 DB. Gärten und 227 l j 2 Acker Ländereien und Wiesen verpachtet wur-den. Dieses s. g. Schubart'sche Gut ging nach dem Tode des Cam-merherrn Ernst Wilhelm von Wangenheim 1844 in den alleinigenBesitz der einzigen Schwester desselben derFrauElisabeth v.Trützsch-ler geb. von Wangenheim über, welche durch Vertrag mit dem Lehn-hofe auch das heimgefallene s. g. Hörselgauer Gut übernahm, sich 1850mit den in das Wangenheim'sehe Familiengut isuccedirenden Agnaten