Grossenbehringen.
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Wasserburg, die alte Kemnate war, welche von den Hl. v. Treffurt alsAdvocaten der Hersfeld'schen Meierei Behringen inne gehabt, undvon ihnen auf die Herren v. Wangenheim übergegangen war.
>~ach der Theilung der Güter Hans des Aeltern unter seine Söhne,war Grossenbehringen 1469 seinen Söhnen Balthasar und Frie-drich gemeinschaftlich zugetheilt, und als Balthasar ohne männlicheDescendenz ebenso wie sein Bruder Ritter Hans gestorben und nur nochdie Enkel Hans des Aeltern Lutzens Sohn Hans und FriedrichsSöhne Friedrich und Apel übrig, und die Erbtheile der ohne männlicheDescendenz verstorbenen Oheime, unter ihnen getheilt wurden, kamen vonBalthasars Besitzungen die eine Hälfte an Hans, die andere an Frie-drich und Apel, und somit erhielt Hans 1/4 Antheil an Grossenbeh-ringen, welchen er auf seine Söhne, die Stammväter des I. und II.Viertels, übertrug, während Friedrich und Apel zu ihrer väterlichenHälfte durch diese Erbschaft ebenfalls 1/4 zubekamen und also 3/4 vonGrossenbehringen besassen, welcher Antheil bei ihrer Theilung imJahre 1513 ganz auf Apel, den Stammvater des IV. Viertels, überging,von dessen Söhnen Friedrich dem Mittleren und Balthasar 1546 zwarwieder eine Theilung vorgenommen wurde, welche sich, nach dem Aus-sterben von Friedrich des Mittlern Mannesstamme, unter BalthasarsEnkeln Johann und Friedrich wiederholt, nachdem aber FriedrichsEnkel 1722 alle Güter des IV. Viertels als allein übriger Repräsentantseines Viertels vereinigt hatte, blieb dieser Besitz durch die drei folgen-den Generationen in einer Hand, bis die männliche Descendenz Apelsund mit ihr das IV. Viertel am 19. Kovember 1844 durch den Tod desCammerherrn Ernst Wilhelm von Wangenheim erlosch.
Keben dem s. g. Hörseigau er Gute, welches, wie oben gesagt,Balthasar von Wangenheim 1561 von Hans von Hörseigau unddessen beiden Brüdern erkauft haben soll, und welches nach dem uns vor-liegenden Kaufbriefe über das von Hans von Hörseigau, zu Clingengesessen, für 1300 Gülden erkaufte Drittheil an drei Höfen in Grossen-behringen und dem dazu gehörigen Lande, Wiesen und Holz in Gros-senbehringer und Oesterbehringer Flur, aber auch in Fruchtzinsen ausdiesen beiden Orten und Sonneborn bestand, und nur theilweise alsHersfeld'sches Lehn bezeichnet wird, waren in den späteren Hersfel-der Lehnbriefen (welche derer von Hörseigau als Vorbesitzer gar nichterwähnen) auch andere, von anderen Vorbesitzern acquirirte Hersfeld-sche Mannlehn mitbegriffen, wovon es in dem Lehnbriefe von 1616 heisst:mit nachfolgenden Lehen und Gütern: Nemlich mit anderthalb Huef-fen Landes, einem Siedelhofe im Dorf und Feldmark zu Grossen-behringen gelegen Item mit vier Huffen Landes gelegen in denWüstungen und Felden Hützerodt und Weissenborn, uff den
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