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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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IL Buch. Zweiter Abschnitt.

XII. Ge-neration.

eigene kost Inn wesen haltenn, Was aber iNewe gebeude sein wer-denn, sollenn mit vnsernn wissenn vnnd willenn furgenohmen vnndvif vnsere kostung gethann werden.

Vnnd soll die Einwoner desselben Ambt wieder billigkeit vnndrecht nicht beschwerenn sondern bei Ihrenn altem Herkohmen »e-rechtigkeitten vnnd gewonheitten unvorkurztt lassen, Sie auch beygleich vnnd recht, darzu vnnsere Strassen vnnd alle die so die Stras-sen bawenn nach seinem besten vermogenn hanthabenn, schutzennschirmenn vnd vorteydingenn, Dorumb keine Verehrung, Schenkung,mieth, gäbe, noch anders wie das nahmen habenn magk oder kauInn Schenkung oder gäbe weiss durch sich selbst oder andere personenwie oder in was schein, das geschehenn magk, nehmen oder nehmenlassenn. Wurdenn aber zwischen den vntherthanen des Ambts Irrungvnnd Zwitracht entstehen, worumb oder was das betreffen wehre, sosoll der genanthe Ambtmann guthenn vnd getreuen vleis furwenden,die partheien zu verhören durch guttliche mittel, die der billigkeitvnnd den rechten gemäss, zu entrichtenn, vnnd wo ehr das aus eig-ner vorstendtnus nicht kundigk, soll Ihnn furbehaltenn sein sich dor-umb am vnvordechtigenn endenn zu erfahrenn vnnd also leichtiglichdie partheien Inns recht nicht vorfassen noch khomen lassen, domitsie vnkost muhe vnnd vorseumnus enthladen bleibenn.

Es soll auch der genanthe vnser Ambtmann sich ohne sonderlichwissen vnnd willenn, ann niemandts anders vorherrenn, noch zu dienstgeben Auch keinen mundt oder vorspruchmann für sich selbst Ihmezu nutz vnnd zu guthe auffnehmenn,

Wier wollen auch das ehr nebenn vnsern schulteis oder schosser,was die steigende vnnd fallende Artikel betrifft, ein mith wissen ha-benn, welches auch mit seinem bedenken gehandelt vnnd furgenoh-men werden solle,

Vff das genanther vnnser Ambtmann vnnsers Ambts vnnd dienstssoviel stadtlicher gewarttenn möge, haben wir vnns des mit Ihmevoreiniget, das Ihme dis Jhar aus vnnser Camer sollenn gereichtwerdenn: Nemlich

Dreihundert gülden halb Michaelis nechst anzufahenn, vnnd halbvolgende vff Walpurgis, Strow für seine pferde sofernn einichs vnnszustendigk vorhanden.

Holtz zu seinem zcimlichen feuerwerck das soll ehr selbst vff seinevnkostenn schlahenn vnd fahren lassenn, sofern nicht sonderliche fronedarzu vorordnett ist. Was aber anndere Zcinsnutzunge vnd einkho-men Inn vnnsern Ambt sein, dein oder gross nichts ausgeschlossennsollenn vns zu guthe alle Jhare durch vnnsernn schulteis oder schos-ser eingenohmen vnnd vorrechnet werdenn.