Stamm Winterstein. IV. Viertel.
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Johanns Ernst gebrudere Hertzogen zu Sachssen, Lanndgraffen Inn xn - ?°*Dhuringen vnnd Marggraffen zu Meissen Bekennen vnnd thun kundtdas wier vnsern Rath vnnd liebenn getreuen Friederichen vonnWangenheim Zu vnsern Ambtmann zu Saltzungen vff ein Jharhaben anngenohmen, Nemen Ihne darzu auff vnde beuehlen Ihme das-selbige, Also das ehr demselbigen treulichen solle fuerstehen, Innehaben, vnnd vnns mit vier gerustenn pferden Inn vnnserHoffarbe gekleidet, vff seinen eignen kostenn vnnd schadennvber das so ehr vnns vonn seinen güthern Zu dienenschuldigk dienstgewerttigk sein solle, vnnd die Zugehorunge vnndgerechttigkeit bemelts vnnsers Ambts handhabenn vnnd nichts davonentziehen lassen. Ob aber ichtes davon enthwant oder enthzogennwelrre, sich nach seinem besten vermögen bevleissigenn dieselbe ge-rechtigkeit wieder darzu zu bringenn, Wo Ihme aber beschwerungedarinne begegnen wurde, vnns dasselbige zu verstehenn gebenn Als-dann sollenn wier Ihme hulfflich vnnd fürderlich sein, domit dasenthzogene wieder zu dem Ambt bracht, Wier haben auch gedachtenvnnsernn Ambtman diese gnedige nachlassunge gethann, wenn ehrder Ambts gescheffte halber abeseim könne, das ehr sich Inn seinebehausunge begebenn, daselbst sich mit wesen doch nicht lenger hal-tenn solle, dann so lange ehr one verseumen, nachteyl vnnd beschwe-runge der Ambtssachen vorharren vnd aussen sein möge, sonst sollehr sich Im Ambt findenn vnnd dieselbigen vnnsern Ambtssachennvnnd geschaffte vff seine eigen kostenn vnnd schadenn nach demtreulichsten aufrichten,
Es soll auch der Ambtmann vnnser Ambtssachenn vnnd geschefftevff sein eigenn kostenn vnnd schadenn nach dem treulichstenn auf-richten.
Wurden wier Ihne ausserhalb des Ambts Inn andern sachenn ge-brauchenn zu vns fordern oder ausserhalb Landes In vnsern sachennvorschickenn, So wollenn wier Ihne Zehrunge wie anndere vnsereKethe dieweil ehr also Inn vnsern sachenn vnnd geschefftenn aussensein wurde, haltenn Ihne auch so ehr ausserhalb Landes ist für red-lichenn vnnd vngeverlichen schadenn stehenn, ob ehr den kundtlichenthpfahen vnd nennen wurde, nach zimlichen Dingen abzutragenvnnd zu enthrichtenn.
Der genante vnnser Ambtmann soll sein eigen bethgewanndt, hausvnnd küchengerethe zu seiner Ambtshaldunge selbst. Auch vnnserAmbt vnnd schloss Inn guther achttunge habenn, Vnsere leuthe vnndguether darzu gehörende Inn guthem Rathe anschickenn vnnd vor-theidingenn.
Die gebeude Inn den gemachenn der ehr sich gebraucht vff seine
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