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II. Euch. Zweiter Abschnitt.
XIV. Ge-neration.
Jägermeister ebenmässig, gleichwohl nicht eher abzuführen und zuseinem Besten zu gebrauchen vergönnet seyn. Es soll aber Unsererwennter Ober-Forst- und Jägermeister nicht mehr als vier Jäger-knechte und Einen Hundsjungen nebst dem Repschläger und seinenJungen halten, welche auch bei Hofe die Kost haben sollen. Wennaber mehr Knechte, auch etwa ein Schneider die Tücher zu verfer-tigen oder zu flicken von nötten, so sollen dieselben mit Unsern Yor-"wissen und Belieben angenommen werden.
So mag er auch die Hirsch- und Rehe-Geweihe behalten, jedochso etwas ausmahliges dai'unter zu befinden, haben Wir uns dasselbigebenebst demjenigen, so in der rechten Zeit gefangen, nebst den Hirsch-Crentzen vorbehalten. Da Uns auch nicht gelogen, ihn also in dieserBestallung zu behalten, oder ihme nicht gefellig sein würde darinlänger zu pleiben, so soll Uns und ihme frey und bevorstehen, ein halbJahr vorher darauf die Losekündigung zu thun. "Welches Wir gedach-ten Unsern Oberforst- und Jägermeister Fürstlich wollzuhalten hiemitversprechen und zusagen. Ohne Gefehrde. Zu Uhrkund haben virdiesen BestallungsBrief mit eignen Händen unterschrieben und UnserFürstlich Secret unten aufzudrucken befohlen.
So geschehen und geben auf Unser Residenz Celle den 9. Decem-bris im Jahre nach Christi Unsers Herrn und Heilands Gebührt Tau-send sechshundert und fünfzig.
Georg von Wangen heim griff nun thätig in die Verwaltungdes Forst- und Jagdwesens im Fürstenthume Lüneburg ein, wofür die imCelleschen Cammer-Archive aufbewahrten s. g. Forstbereitungs-Protocollevon 1047—1665 Zeugniss ablegen, und stieg in der Gunst seines jungenHerzoglichen Herrn, welcher ihm nicht allein im Jahre 1661 eine erwei-terte Concession bezüglich des Jägerrechte erthoilte, sondern ihn auchnoch kurz vor seinem am 15. März 1665 erfolgten Ableben am 1. Febr,1665 mit der Anwartschaft auf die zum Heimfall stehenden Güter derHerren v. Eidingen begnadigte.
Es ist aus der Braunschweig-Lüneburgschen Geschichte bekannt, wel-che Streitigkeiten sich nach Christian Ludwigs kinderlosem Ablebenüber die Succession im Fürstenthume Lüneburg zwischen dem bis dahinin Calenberg regierenden ältesten Bruder Georg Wilhelm und demHerzoge Johann Friedrich in verschiedener Auffassung des väterlichenTestaments des Herzogs Georg vom 20. März 1641 entstanden, und wieHerzog Johann Friedrich unmittelbar nach Christian LudwigsTode in Celle Besitz ergriffen, und die dortigen höheren Diener und dieOffiziere sich hatte huldigen lassen. Nachdem nun dieser brüderlicheZwist durch die Einigung vom 2/12. Septbr. 1665 ausgeglichen war, undJohann Friedrich seinem älteren Bruder Georg Wilhelm in ("eile