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II. Buch, Zweiter Abschnitt.
XIV. Ge-neration.
für Uns, Unsere Erben und Nachkommen gegen Männiglichen, dass.Wir nach tötlichen Abgang weiland des Hochwürdigen Hochgebore-nen Fürsten Herrn Friedrichen Herzogen zu Braunschweig undLüneburg, postulirten Coadjutoren des Stifts Batzeburg, ErweitenThumbProbst zu Bremen etc. hochlöblicher Gedächtniss den ErbarenUnsern lieben getrewen Georgen von Wangenheimb zu UnsernOber-Forst- und Jägermeister hinwiderum bestellet und angenommenhaben, Thun solches auch hiemit und in Kraft dieses dergestalt undalso, dass Uns und Unsern Erben auch Fürstenthumb und LandenEr getrew und holt, dienst- und gewärtig seyn, schaden, arges undSachtheil nach äussersten Vermögen wehren, kehren und abwenden,Nutzen und Bestes aber, höchsten seinem Verstände-nach, fortsetzenund befordern, sonderlich in seinem ihm anvertrauten Dienste auf-wärtag, emsig und fleissig seyn, Unsere Forsten, Wälder, Gehäge undHoltzungen hin und wieder mit Fleiss bereiten, mit Zuziehung UnserBeamten, auch über- und Förster jedes Orts in Augenschein nehmen,die Mängel sowohl bei der Wildbahn als Holtenng verzeichnen, undwie dieselben zum Besten zu corrigiren und zu hindern, und alleswiederumb in guten stand zu setzen, erkundigen, nachsinnen, auchwas deswegen angeordnet wird, Uns schriftlich berichten, solchesschleunig zu Werke setzen, zum stände bringen, und nach allen Ter-mügen darin erhalten, newe gehäge und Eichel-Kämpe, da sichs schi-cken will, hinwieder anordnen, auf das Holzfällen jedes Orts guteAcht haben, dass zu Verwüstung und Schaden der Wälder Gehägeund Gehölzer nichts gehawen, noch von seinen nachgesetzten Ober-und Förstern hierunter nach- und durch die Finger gesehen, oderUnterschleiff gebrauchet, sondern alles wol. beobachtet, die ohne Er-laubniss und Anweisung sich Holz-Fällens gebrauchen, zu gebürlicherstraff gezogen, und aller orten gewisse Holtztage gehalten, dabei undsonsten Unsere Holtz-Ordnung, die Wir ins künftige herauszugebengeineinet, observiret, sonderlich die Grenzen und Mahlbäunie hin undwieder in Unsern Wäldern und Gehägen woll in Acht genommenwerden, Sodann ferner Unsere Wildbahn als ein Jägermeister in grueteaufsieht nehmen, den Förstern, Jägern und Schützen scharf einbinden,jedes Orts ein wachendes Auge darauf zu haben, und dahin zu sehen,dass das Wild gehäget, hinwiederumb einnehmen und zu wachsthumligelangen und also unsere Wildbahn in Stand gebracht, von dennaehbarten so wenig mit niedrigen als hohen Wild stellen, gegenstellen, Curen und dergleichen keine Eingriffe geschehen, die Salzteckunge eingerichtet, auf die Raub- und Wildschützen fieissige Erkundigung gelegct, dieselben zu hafften gebracht und zu gebürlicherstraffe gezogen werden, die Jäger und Förster auch vor sich, wenn