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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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Stamm Winterstein. II. Viertel.

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eines zum Witwensitz für seine Gemahlin bestimmten Hauses auf diesem xia G °-

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Gute nicht allein mit der Gemeinde Sonneborn, sondern auch mit sei-nen Vettern gerieth. Wolff Veit hatte dieses von dem Wangenheim-schen Geschlecht zu Lehn gehende Freigut, zu welchem mehr als 6 Hu-fen Landes in Sonneborner Flur gehörten, im Jahre 1560 von HansWenigen und seinen Mit-Erben erkauft, und bestimmte dasselbe zueinem Leibgedinge für seine Frau, indem er annahm, dass die Lehnherr-lichkeit über dieses Gut von seinem Vater Lutz auf ihn vererbt sei, wäh-rend dieser doch wahrscheinlich nur in seiner Eigenschaft als Senior fami-liae die Belehnung der Wenigen'schen Erben vollzogen hatte. Die dar-über mit seinen Vettern und dem Seniorate entstandene Differenz dau-erte, wie aus den früher bereits angezogenen Verhandlungen der Fami-lien-Versammlung am Donnerstage nach Lucie 1571 (Nro. 436 der ILSammlung) zu ersehen, auch nach seinem Tode noch fort.

Wolff Veit ist nicht alt geworden, indem er schon im Frühjahrelöiiii mit Hinterlassung seiner Witwe Affra geborne von Bibra undzweier Kinder, eines Sohns und einer Tochter, zu Soneborn verstarb,wie aus den verschiedenen von der Witwe gleich nach dem Tode ihresEheherrn erhobenen Beschwerden gegen die für ihre Kinder bestelltenVormünder hervorgeht, welche in der IL Regesten- und Urkunden-Samm-lung ausführlich mitgetheilt sind (Kro. 428, 429 u. 430 der IL Sammlung).Es handelte sich dabei anscheinend hauptsächlich darum, dass die Witwemit ihren beiden Kindern im vollen Besitze des Nachlasses ihres Mannesbleiben und den Vormündern nicht einmal die Aufnahme eines Inventarsgestattet wissen wollte, und dass sie zur Erreichung ihres Zwecks beimHerzog Johann Friedrich dem Mittlern nicht allein die Intercession derHerzogin, sondern auch die Protektion ihres damals beim* Herzog all-vermögenden Vetter Wilhelm von Grumbach in Anspruch nahm.llie Vormünder dagegen hielten die Witwe weder zur an sich schwierigenund verwickelten Verwaltung des Vermögens, noch zur Erziehung ihrerKinder geeignet, welche ohne geeigneten ernsten Unterricht sich bei derMutter aufhielten, deren Sitten und Verhalten zum streng lutherischenEekenntniss den Vormündern auch Bedenken eingeflösst zu haben schei-nen, was sich vielleicht daraus erklärt, dass eben in dem v. Bibra'schenGeschlechte die Lehren der Reformatoren damals noch keine feste Wur-zeln geschlagen hatten, wie aus der Verheirathung von Äff ras SchwesterAnna mit einem v. Gebsattel und die Erhebung des Sohns derselbenauf den Bamberger Bischofsstuhl wohl abzunehmen sein dürfte. DieWitwe scheint bei der bald hereinbrechenden Katastrophe über Wilhelmvon Grumbach und seinen unglücklichen Beschützer Herzog JohannFriedrich den Mittlern ihre Zwecke nicht erreicht zu haben, ob sieaber auf dem Schlosse im Weyher zu Sonneborn sitzen geblieben, oder