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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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XL Gener. 42. Hans VI., 14591505.

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von Dalwigk käuflich überlassen, und die Kaufgelder zu der spätem *Acquisition der Erffaschen Besitzungen in Sonneborn mit verwendet hat.

1496 am Sonnabend vor Bonifacii löst Hans den 4. Theil derjenigenZinsen, welche sein verstorbener Oheim Ritter Georg dem Bürger Gott-hart Jhann zu Gotha aus Sonneborn verschrieben hatte, mittelst Capi-talzahlung von 128 Gulden ein (Reg. 338 der II. Sammlung).

Freilich aber sehen wir ihn schon 1502 bei demselben Gläubiger wie-der 150 Gulden aufnehmen (Reg. 273 der I. Sammlung) und war jenerAbtrag daher keine wesentliche Verbesserung seines Vermögens.

1497 Freitag nach Frohnleichnam stellt Hans dem Lehnsherrn einenEevers aus, dass er diejenigen 100 Gulden, welche er bei dem DomherrnThyle von Bodenftein und dessen Brüdern Paul und Johann, unddie andern 100 Gulden, welche er von Herrn Johann von Heringen,Licentiaten und Vicar an der Pfarrkirche zu Schlotheim aufgenommenlabe, binnen 3 Jahren zurückzahlen wolle (Reg. 341 der IL Sammlung);wogegen er am 8. Juli 1497 von Hans von Erffa dessen freien Höfein Sonneborn für 787 Rheinische Gulden erkaufte (Reg. 259 der I.Sammlung) und diesem Kauf auch noch die Besitzungen H einrichs vonErffa in Sonneborn und 16 Acker Wiesen bei Erffa durch Kauf-Con-traet vom Donnerstag naeh Bartholomei 1500 hinzufügte, für welche er511'/2 Rheinische Gulden bezahlte (Reg. 267 der I. Sammlung), wodurcher seinen Grundbesitz in Sonneborn um ungefähr 440 Acker Ländereiund 37 Acker Wiesen vergrösserte, welche jedoch grossentheils an bäu-erliche Eingesessnen zu Sonneborn erblich oder als Lassgüter ausgethanTaren, und bei bäuerlichen Höfen benutzt wurden. Gegen diesen letztenVerkauf, welcher anscheinend eine Folge von einer gerichtlichen Immis-sion in die Güter des Heinrich v. Erffa wegen älterer Forderungen andenselben war, hatte die Gemahlin desselben Margaretha geb. vonBranden st ein wegen ihres Leibgedinges zwar Einsprache erhoben, undfand eine desfallsige Verhandlung am Donnerstag nach Laurentii (10. Au-gust) 1500 (vid. Urkunde 351 der IL Samml.) statt, aber der 14 Tage spä-ter vollzogene Kauf-Contract beweist die Beseitigung dieser Schwierigkeit,und Heinrich v. Erffa mit seiner Gemahlin Margaretha beantragtenselbst am Freitag nach Egidii desselben Jahres die landes- und lehnsherr-liche Genehmigung (Urk. Kro. 352 der IL Sammlung). Zu diesen Käufenertheilten sowohl der Abt von Fulda, als die Herzöge zu Sachsen, alsLandgrafen von Thüringen ihren lehnsherrlichen Consens, während derGrund für eine solche Lehnsherrlichkeit der Landgrafen in dem uralt Ful-daschen Orte Sonneborn doch schwer zu ermitteln sein dürfte, wennwir ihn nicht in der von Landgraf Balthasar erkauften Lehnsherrlichkeitüber Erffa, und der früher erwähnten Unterwerfunng derer von Erffaunter diese neue Lehnsherrlichkeit, mit ihrem gesammteh bis dahin Fulda-

Go-

eratiou.