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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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X. Gener. 3G. Friedrich X., 14481470 9.

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von 1469 wurde ihm das untere Schloss Winterstein mit sämmtlichen x - «-

ucrfttion.

ju Winterstein gehörigen Waldwassern und der Fischerei in der Hör-sei, 6 Hufen Landes mit einem Hofe mit den Wiesen und der Schäfereizu Hochheim, 6 Hufen Landes zu Wangenheim und die Hofstatt aufdem Wallgraben daselbst, welche früher die Utterods gehabt hatten,und 9 Erfurter Malter, theils Rocken, theils Gerste aus der SonnebornerKorngülde für sich allein zugetheilt, ausserdem aber sollte er mit seinemBruder Balthasar alle Aecker, Gärten, Wiesen und Forsten zu W T in-terftein, das Dorf Winterstein mit den Gerichten, Grofsen-Beh-ringen, Wolfs-Behringen mit allen dazu gehörigen Wüstungen, Rei-chenbach, Kelberfeld, Kaienberg, die Sondra und Fischbach,die Dörfer alle mit Gerichten, Rechten und Herrlichkeiten und die Mühlezu Meibom gemeinschaftlich, und zwar jeder zur Hälfte erhalten.

Friedrich, den die väterlichen Urkunden uns nun schon seit 21Jahren neben einem Jüngern Bruder Georg nennen, war zu dieser Zeitgewiss schon im reifen Mannes-Alter, und hielt es nun mit seinen Ver-wandten und Freunden für rathsam und an der Zeit, durch eine angemes-sene Heirath seinen eigenen Hausstand zu gründen. Wahrscheinlich hieltsich Friedrich bis dahin hauptsächlich in Franken, vielleicht als Amt-mann auf Waidenburg, oder im Herzoglichen Dienste zu Coburg auf,und dortige Freunde und Standesgenossen, Conz von Stein au, Stein-ruck genannt, und Seiffarth (oder Syfert) von Stein, welchen letz-ten wir schon als Vermittler und Zeugen bei der Erbtheilungs-Angelegen-heit 1469 kennen gelernt haben, waren nun auch die Vermittler und Frey-werber, als Friedrich die Tochter Heinrichs von Bibra zu Bram-burg, Margaretha, zu seiner Ehegenossin erwählte, und am Mitt-woch nach Lätare 1470, also drei Tage vorher, ehe Herzog W 7 ilhelmzu Weimar die väterliche Satzung des alten Hans von Wangenheimlehnsherrlich genehmigte und bestätigte, wurde die Eheberedung zu Standegebracht, vermöge, welcher Heinrich von Bibra seiner Tochter 800Kheinische Gulden zur Aussteuer gab, Friedrich seiner Braut aber 800 Gul-den zum Gegenvermächtniss und 200 Gulden zur Morgengabe verschrieb,welche in seinen Gütern dergestalt sicher gestellt werden sollten, dass sievon je 15 Gulden einen Gulden Nutzung (also 120 Gulden) erhielte, undwenn sie ihren Ehemann überlebte, sollte ihr ausserdem noch der dritteTheil seiner nachgelassenen fahrenden Habe, jedoch Pfandschaft, Gold, Sil-ier, bereit Geld, reissige Pferde, Harnisch und Geschoss ausgenommen,zum Kiessbrauch vermacht sein (Reg. 227 der I. Sammlung).

Mit dieser seiner Eheberedung schliessen die Nachrichten über Frie-drich, und müssen wir annehmen, dass er noch vor dem Jahre 1476mit Hinterlassung seiner Witwe und zweier Söhne Friedrich und Apelgestorben ist. Sein Bruder, der Ritter Hans war, wie wir aus der Ur-