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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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II. Buch. Erster Abschnitt.

x. gc-yod Scharffenstein zu Goldbach den lehnsherrlichen Consens zur

oerntion.

Verpfändung einer Hufe Landes vor Goldbach ertheilt (Reg. 344 derII. Sammlung). An den Verhandlungen seiner Neffen über Balthasarsseines Bruders Nachlass, und über das Leibgeding seiner Witwe nimmter aber keinen Theil mehr, und nach dem Recesse vom Freitag nachLeonhardi (6. November) 1498 war zwischen den Neffen schon Streit dar-über, ob über Ritter Hansens Güter zwischen ihnen eine Erbtheilunggemacht sei, während Bitter Hans doch noch am Leben war, und an-scheinend Hans der Jüngere im Besitze dieser Güter war.

Dieser Becess und die Angabe in Rudolphi Gotha diplom. dassHans 1490 bei Aschaffenburg geblieben, hatte mich daher auch frü-her verleitet, ihn für längst gestorben anzusehen, und die Urkunde vomDonnerstag nach Jubilate 1500 seinem Neffen zuzuschreiben.

Die Neffen, insbesondere Hans der Jüngere, scheinen aber nichtsehr rücksichtsvoll gegen den alten Oheim gewesen zu sein, und es ent-stand Streit zwischen ihnen, wegen der Competenz des Ritters Hans,weshalb, da die Verhandlungen der Freundschaft nicht zum Ziel geführthatten, 1499 am Montage nach Oculi zu Weimar eine landesherrlicheEntscheidung darüber abgegeben wurde (Beg. 348 der IL Sammlung).

Aber auch das führte noch nicht zum Ende, wie aus der Beschwerdedes alten Bitter Hans vom Sonntage nach Frohnleichnam 1499 hervorgeht(Reg. 350 der IL Sammlung); er sagt darin zum Schlüsse:

Hierum rufe ich Euer Fürstlichen Gnaden in aller Unterthänigkeitan, flehentlich bittend Euer F. G. wolle bei mir alten schwachenMann ein gnädig Einsehen haben, das ich zu dem, was mir ausge-macht ist, kommen möge, denn es in meinem Vermögen weder amLeibe noch Gut ist, länger auszuführen, denn ich die Güter in derGestalt abgetreten dass ich vermeint in meinem Alter Frieden zuhaben. So mir aber dasjenige, was mir vertheidingt (ausgemacht) ist,nicht werden sollte, müsste ich grossen Mangel und Gebrech lei-den u. s. w.Noch einmal am Donnerstag nach Jubilate 1500 tritt uns der alte Kit-ter Hans in einer Urkunde entgegen, wodurch er die Uebertragung einerhalben Hufe Landes mit Haus und Hof zu Sonneborn von Peter Münz-meister an Hans Köhler lehnsherrlich genehmigt (Reg. 266 der I.Sammlung). Seitdem ist keine Nachricht über sein Leben mehr vorhan-den, und er ist nach seinem, in der Kirche zu Wangenheim befindli-chen Leiehenstein im Juni 1503 daselbst verstorben. Verheirathet war er nicht.

36. Friedrich X., der fünfte Sohn Hans des Aeltern. 14481470J9.Er wird 1448, 1451, 1459, 1462 und 1467 iu den UrkundendesVaters neben seinen Brüdern genannt. In der väterlichen Erbestheilung