X. Gener. 35. Hans IV. Ritter, 1448- 1503.
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Euch hierneben zuschicken, und ernennen Euch zu solcher Rechnung x - G ""
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und Vergenügnng einen gütlichen Tag auf Donnerstag in den erstenvier Tagen der heiligen zukünftigen Fasten auf unserm Rathhause zuerscheinen. Dess wir Euch in guter Meinung zu erkennen geben,Euch darnach habt zu richten, womit wir Euch zu Willen sein könn-ten, thäten wir gern. Datum fexto feria ipfa die fände Agnelis vir-ginis.
In demselben Jahre 1484 Hess sich Ritter Hans nach dem Tode sei-nes Bruders Georg vom Abte Johann zu Fulda einen Versicherungs-brief für sich und seines Bruders Friedrich Kinder darüber geben, dassihnen die von ihrem Bruder und resp. Oheim Georg hinterlassenen Ful-daschen Lehngüter, auf welche sie mitbelehnt waren, nämlich Sonne-born, zunächst für eine Schuld von 2500 Gulden haften sollten, welcheHerr Georg ihnen aus einer für denselben übernommenen Bürgschaftschuldig geworden war, wie er auf seinem Todbette noch im Beisein vonFriedrich von Witzleben und Siegfried von Stein es anerkannthatte (Reg. 245 der I. Sammlung).
1486 am Sonntage nach Cantate erwirkte Ritter Hans für sich undseine Neffen Friedrich und Apel den lehnsherrlichen Consens zu einerAnleihe von 400 Gulden beim Kloster Rofsleben, welche Hans aufWesthausen und Hochheim, Friedrich und Apel aber auf Gros-sen- und Wolfs-B ehringen sicher stellten (Reg. 316 der II. Samm-lung).
Wahrscheinlich aus der Bürgschaft für seinen Bruder Georg, welchewir eben erwähnten, waren dem Ritter Hans Weiterungen mit dem jun-gen Grafen von Mansfeld erwachsen, welche zu Executionsmassregelnund zur Inmission der Gläubiger in seine Besitzungen zu Wangenheimführten, welche auch auf die Besitzungen seiner Neffen zu Wangenheimausgedehnt waren, was diesen zu der bereits oben bei Balthasar ange-führten Beschwerde vom Montage nach Elisabeths-Tage 1489 Veranlassungund Grund gab.
1492 am Dienstag nach Mariae Empfängniss liehen sämmtliche Vet-tern des Wintersteiner Stammes wieder 400 Gulden von Herrn JohannKosenthai und erlangten darauf für 3 Jahre den lehnherrlichen Consens(Reg. 331 der II. Sammlung).
Ritter Hans scheint nun durch die Verschuldung seines Vermögensund sein vorgerücktes Alter nach dem Tode seines Bruders Balthasarauch dazu bewogen zu sein, seine Besitzungen gegen eine vorbehalteneLeibzucht seinen Neffen und namentlich dem Jüngern Hans, seines Brü-ters Lutzen Sohn, abzutreten, und sich ganz zurückzuziehen. Nur dieSeniorats-Angelegenheiten scheint er noch besorgt zu haben, wie wir dar-aus schliessen, dass er noch 1498 am Montage nach Jacobi dem Hans