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II. Buch. Erster Abschnitt.
x. Ge- Winterftein auch ein Haus zu haben, soll ihm gestattet sein sich einsolches zu erbauen, und soll ihm einer der Thürme innerhalb des Zwin-gers (der Ringmauer) dazu überwiesen, auch das Bauholz und demnächstdas nöthige Brennholz aus den Wintersteiner Forsten dazu angewiesenwerden (Reg. 225 der I. Sammlung).
Der Differenz zwischen Ritter Hans und seinen Vettern des StammesWangenheim wegen des Pfarrlehns zu Westhausen im Jahre 1472ist bereits Erwähnung geschehen (Reg. 292 der II. Sammlung).
Wenn nun im Jahre 1474 und 1475 der Rath zu Erfurt sich inRechtssachen von Erfurter Bürgern, welche Eordrungen an Wolfsbeh-ringer Eingesessene machten, an Ritter Hans wendete (Reg. 294 und295 der IL Sammlung), so müssen die Brüder nach ihres Vaters Tode,wie es in Beziehung auf Wolfsbehringen allerdings wahrscheinlich ist,entweder eine Aenderung in der Vertheilung ihrer Erbantheile vorgenom-men haben, oder der Rath zu Erfurt hat sich irrthümlich an Herrn Hansgewendet, den er als den Vornehmsten für das Haupt der Familie ansah.Dass Ersteres das Wahrscheinlichere sei, geht aus der am Dienstage nachMariae Verkündigung 1476 von Ritter Hans und seinem Bruder Baltha-sar gemeinschaftlich ausgestellten Urkunde über eine Schuldverschreibungder Gemeinde Wolfs-Behringen an die Kartheuser zu Eisenach her-vor (Reg. 231 der I. Sammlung).
1479 Montag S. Bartholomei (24. August) überjiess Ritter Hans sei-nen beiden Nichten, den in das Katharinen-Kloster zu Eisenach aufge-nommenen Töchtern seines Bruders Lutz Katharina und Margarethaeine wiederkäufliche Rente von 2 Rheinischen Gulden aus dem DorfeOesterbehringen (Reg. 233 b der I. Sammlung).
Mit dem Rathe zu Erfurt muss Ritter Hans in gutem Einverneh-men gestanden haben, wenigstens deutet die gefällige Form darauf hin,in der sich derselbe der Abstellung einer Forderung unterzog, welche dieWirthin zum Rothen Löwen zu Erfurt gegen ihn aufgestellt hat. DerRath zu Erfurt schrieb ihm am 20. Januar 1484 dieserhalb (nach demCopialbuche 46 im Prov.-Archive zu Magdeburg in heutige Schreibartübersetzt).
Unsern freundlichen Dienst zuvor Gestrenger lieber Herr Hans: AlsIhr uns jetzt abermals geschrieben und unter Andern begehrt habt,die Wirthin zum unentgeldlichen Verzicht auf ihre Forderung anzu-halten, mit dem Erbieten dass Ihr, wenn wir nach unsern Gefalleneinen Tag ansetzen würden, gern hereinkommen wollet, um des Wirthsund der Wirthin Rechnung zu hören, was Ihr dann davon nicht be-zahlt und vergenüget hättet, darum wollet Ihr Euch gütlich mit ihrvertragen, den Inhalt haben wir verstanden und die Wirthin zu demRothen Löwen angewiesen Euch eine Quitung zu geben, welche wir