IX. Gener. Hans I. 1411-1470.
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Nicht vor dem Jahre 1411 finden wir unsern Hans von Wangen- ,x - r,e-
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heim, Lutzens Sohn, urkundlich und zwar, abgesehen von der Schau-natschen Angabe über die ihm und seinem Oheim Friedrich VIII. indiesem Jahre gewordene Fuldasche Belehnung mit Sonneborn (Reg.150 a der ersten Sammlung), am Dienstage nach Allerheiligen (1. Novbr.)als der Abt zu Fulda ihm und seinem Oheim Friedrich für 640 PfundHeller alter Fuldascher Währung, diejenigen Fuldaschen Geld- und Korn-Gefälle aus Sonneborn, Bruheim und Haina wiederkäuflich überlässt,welche 1377 vom Stifte für 400 Rheinische Gulden damaliger Währungan Heinrich von Herda versetzt, und jetzt von dessen Söhnen Fritzund Wilhelm wieder eingelöst waren. Diese jährlichen Zins-Gefälle be-standen in 15 Pfund Pfennigen Eisenacher Währung und 32 Erfurter Mal-ter allerlei Getreides, und lässt sich daraus, dass dieser Pfanddrief sichnoch in den Händen von Hansens Nachkommen befindet, schliessen,dass die Wiedereinlösung nicht erfolgt, diese Zins-Gefälle vielmehr späterden Fuldaschen Lehnen mit einverleibt sind (Reg. 151 der I. Sammlung).
Einige Tage später am Montage nach Martini finden wir Hans v.Wangenheim wieder gemeinschaftlich mit seinem Oheim Friedrichals Lehnherr über eine halbe Hufe Landes zu Remstedt auftreten, wel-che der Wangenheim'sche Vasall Marschalk an das Augustiner-Klo-ster zu Gotha verkauft hatte, indem sie ihren lehnherrlichen Consens zudiesem Verkaufe ertheilen (Reg. 209 der II. Sammlung).
Dass beide Wintersteiner Vettern gemeinschaftlich im folgenden Jahre1412 am Trinitatis-Tage dem Katharinen-Kloster zu Eisenach das FleckLandes, das Frondess genannt, bei Eise nach verkaufen, haben wir beidem Oheim Friedrich VIII. bereits erwähnt (Heg. 202 der IL Samm-lung), ebenso ihrer gemeinschaftlichen Belehnung mit Winterstein amDienstage vor St. Margarethae (13. Juli) 1412 (Reg. 152 der I. Samm-lung).
Da Hans bei allen diesen Gelegenheiten selbstständig handelnd auf-tritt, auch bei dem Verkaufe an das Katharinen-Kloster bereits ein eige-nes Siegel führt, so können wir die Einwilligung seiner Mutter Katha-rina bei der Genehmigung des Verkaufs von anderthalb Hufen Landesvor Sonneborn von Seiten der Witwe Sospergen an das Stift zu Ei-senach am 9. Juni 1415 nicht auf eine Vormundschaft derselben überihren Sohn beziehen, sondern müssen dieselbe lediglich darin begründetfinden, dass die Erbzinsen von diesem Laude mit zu dem Leibgedinge undWitthum der Frau Katharina gehörten (Reg. 158 der I. Sammlung).Leider ist das Siegel der Katharina abgefallen, welches uns Aufklärungüber die Familie, welcher sie entsprossen, geben würde.
Am Dienstage nach Mariae Himmelfahrt (15. August) 1415 findenwir ihn mit seinem Oheim Friedrich VIII. neben Otto von Ebeleben,