VIII. Gener. 23. Friedrich VIII. 1365-1425.
287
nische Gulden von Seiten des Grafen Botho von Stoiber? an Graf VII ' G "
° u«ratioa
Heinrich von Schwarzburg genehmigte (Reg. 246 der II. Sammlung).
1420 finden wir ihn in seiner Eigenschaft als Rath des LandgrafenFriedrich des Jüngern im Januar zu Weimar, am Palm-Sonntage zuEisenach, um Jubilate und Pfingsten zu Weimar, wo er auch im Au-gast bei Bestätigung der Priviligien der Stadt Kreutzburg als Zeugeauftritt; im October und November verweilt er dagegen mit dem Land-grafen zu Gotha (Reg. 249 der II. Sammlung), wo auch am Freitagenach Martini 1420 die landgräfliche Bestätigung der Verpfändung einigerLehnstücke vor Molschleben von Seiten des gestrengen Günther vonAsbach für 50 Rheinische Goldgulden an das Capitel zu Gotha erfolgte(Reg. 164 der I. Sammlung, wo das Datum ausgelassen war).
Am Dienstage nach Quasimodogeniti 1421 finden wir ihn zu Keffern-burg (wo um diese Zeit Jacob von Wangenheim Amtmann war), in-dem er sich mit den übrigen Räthen des Landgrafen, namentlich mit demGrafen Friedrich von Beichlingen und Thilo von Seebach für eineWeinschuld ihres Herrn von 80 guten Bheinischen Gulden und 36 Schockalte Meissensche Groschen verbürgt (Reg. 252 der II. Sammlung); undam 30. Juni desselben Jahrs erscheint er zu Gotha als Zeuge bei Erthei-lung eines landgräflichen privilegii an die Fleischer-Innung zu Eise nach(Reg. 253 der IL Sammlung). Der um diese Zeit auf der Wartburgerscheinende landgräfliche Amtmann Friedrich von Wangenheim könnteallerdings auch unser Friedrich VIII. gewesen sein, wir sind aber ge-neigt, eher den Sohn Friedrich des Aeltern vom Stamme Wangenheimgleiches Namens dafür anzusehen, und werden unsere Gründe dafür weiterunten angeben.
Aus der Urkunde vom Montage nach Pfingsten 1421 erfahren wir,dass zwischen Friedrich VIII. und seinem Neffen Hans mancherlei Ir-rungen und Streit entstanden war, welche anscheinend ihren Grund wohlin dem theilweise ungetheilten Besitz der gemeinschaftlichen Güter, zu-gleich aber auch in den häufigen einseitigen Dispositionen, welche beideohne Rücksicht auf die agnatischen Rechte des andern Vetters sich in An-sehung der getheilten aber darum doch gemeinsamen Stammgüter erlaub-ten, haben mochten. Friedrich der Aeltere, des Stamms Wangen-heini, dessen hochangesehner Sohn Jacob, beide Ritter und der gestrengeEghard Wifze, welchen sie beide ihre lieben Vettern und Freunde (Ver-wandte) nennen, vermittelten den Vergleich: Zunächst sollte Ritter Ffriez-8che den obern Theil des Schlosses Winterftein, und Hans den un-tern Theil bis zu der Quermauer, durch welche eine Pforte ging, wiebeide diese Theile bisher besessen, auch ferner innebehalten, was aberApel III., Friedrichs Bruder und Hansens Oheim früher ausserhalbdes Schlosses Winterftein, an Holzungen, Gewässern, Dörfern, Län-