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IL Buch. Erster Abschnitt.
vni. Ge- Buchen au erworben, und 1403 am 8. Septbr. wird ihnen diese Pfand-
neration- r
schaft für 260 löthige Mark Silbers und 500 Rheinische Goid-Gulden er-neuert (Reg. 185 der II. Sammlung). Darauf müssen aber die v. Wan-genheim (wahrscheinlich Jacob von Wangenheim) und Ritter Frie-drich von Ilopfgarten wieder Pfandinhaber gewesen sein, denn 1413Sonntag nach Michaelis überweist Landgraf Friedrich der Einfältige sei-nen dritten Theil an Treffurt wieder an Heinrich Keudel Heym-brot und Hermann von Boyneburg, welche dasselbe für 360 MarkSilbers und 1075 Rheinische Gold-Gulden von denen v. Wangenheimund Herrn Friedrich v. Hopfgarten eingelöst haben (Reg. 215 derIL Sammlung).
Bei diesen Nachrichten über den wechselnden Besitz der Pfandschaftvon Treffurt ist es unmöglich Lucz VIII. v. Wangenheim der Reiheder Pfand-Inhaber einzufügen, und seine Lehnherrlichkeit über diesesLand vor Treffurt musste auf einem andern Grund beruhen, umsomehrals die Lehnleute ihm und „seinen Erben" eidlich die Lehnspfiicht zu ver-sprechen haben.
Wir haben früher schon der Art und Weise gedacht wie LandgrafBalthasar die Lehnherrlichkeit über das Schloss Erffa um diese Zeitvom Stift Fulda erwarb, und finden nun, als am 10. August 1392 RitterHeinrich von Erffa sich im Augustiner-Kloster zu Gotha endlich mitdem Landgrafen einigt, und dessen Lehnherrlichkeit anerkennt, Lucz VIII.von Wangenheim unter den auf Erffascher Seite bei dieser Einigungmithandelnden Zeugen neben seinem Schwager Dietrich von Witzleben(Reg. 144 der II Sammlung). Auch wies Landgraf Balthasar den Rathund die ganze Gemeinde der Stadt Gotha 1396 am Montage nach Doro-theae (6. Februar) an, die Jahres-Rente von 7 Mark löthigen Silbers und6 Schock Freiberger Groschen, welche dem Heinrich von Erffa aufdie landgräflichen Aufkünfte von Gotha verschrieben waren, bis zur Ab-führung des Capitals von 70 Mark Silbers und 60 Schock Groschen aufHeinrichs Todesfall zu getreuen Händen an Friedrich den Aeltern undLucz von Wangenheim für die Erffasch'eu Kinder zu zahlen (Regeste135 der I. Sammlung).
Dass die freie Herrlichkeit der Stamm - Herrschaft Wangenheimdem Drängen der Landgrafen nach Erlangung des Obereigenthums gegen-über nicht mehr zu halten, und die vetterliche Einigung von 1389 dage-gen ein ungenügendes Schutzmittel war, musste den Wangenheim'schensehen Vettern immer deutlicher werden, und so scheint vielleicht der zwi-schen die Jahre 1389 und 1394 fallende Tod des einen der 3 "Winter-steiner Brüder, Apel III., welcher kinderlos war, den überlebenden Brü-dern Lucz VIII. und Friedrich VIII. die Veranlassung gegeben zuha-ben, ihre Hälfte an der Herrschaft Wangen heim dem Markgrafen Wil-