VIII. Gener. 20. Friedrich VII. 1366—1381.
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von Wangenheim nicht mehr genannt, und müssen wir annehmen, dass vhi.g«.
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er bald darauf kinderlos und wahrscheinlich auch unvermählt gestorbenist, denn während wir im folgenden Jahre die überlebenden drei Brüdernoch öfter gemeinschaftlich handelnd auftreten sehen, wird seiner oderseiner Nachkommenschaft oder seiner Wittwe doch nirgends gedacht.
21. Lucz VIII. (1366—1411).
Wir haben im letztvorhergehenden Abschnitt bereits gesehen, dassLucz VIII. in der Urkunde vom Sonnabend vor Mariae Himmelfahrt 1371zum ersten Male neben seinem Bruder Friedrich VII. beide als JunkerLuczen des Wenigem (d. h. des Kiemen) Söhne, namentlich als han-delnd aufgeführt wird, und haben wir daraus geschlossen, dass er umdiese Zeit als der zweite von den Kindern seines Vaters, deren die Ur-kunde von 1366 als vaterlose Unmündige gedenkt, die Mündigkeit erreichthat, also 21 Jahr alt geworden sein wird, wonach derselbe, dessen Le-ben wir bis zum Jahre 1411 verfolgen können, ein Lebensalter von circa66 Jahren erreicht haben dürfte. In den Jahren 1377, 1380 und 1381haben wir dann beide mehrfach gemeinsam handelnd auftreten sehen. Dassbeide sich im eignen Namen und als Vertreter ihrer beiden jungem Brü-der Apel III. und Friedrieh VIII. nach dem Tode ihres Vetters Frie-drich VI. in den Besitz von dessen hinterlassenen Antheil am SchlosseWangenheim gesetzt hatten, aus welchem die cognatischen Verwandtendes Letztern, und namentlich Apel von Seebach, unter Protection desLandgrafen Balthasar sie zu vertreiben suchten, haben wir oben beiFriedrich VI. aus der Urkunde vom Sonntag vor Elisabethentag 1380ersehen. Dass sie sich demungeachtet fortwährend im Besitze dieses Stamm-guts Wangenheim neben ihrer Herrschaft Winterstein erhalten haben,und weder der Landgraf noch Apel von Seebach und dessen Genossenihnen die Veste wieder abgenommen haben, dürfen wir aus allen Umstän-den schliessen, und findet seine Bestätigung durch die Urkunde vom 21.Decbr. 1382 (Reg. 128 der I. Sammlung), worin Lucze und seine Brü-der Apel und Fricze sich ausdrücklich von der Gnade Gotis Hern zcuWangeheym vnd zcu Wintherslein nennen, als sie den Gothaischen Bür-gern Härtung Jans und Cuntz Kardinayl für ein Darlehn von 80ilark Silbers Gothascher Währung einen jährlichen Zins von 8 Mark Gel-des aus ihren Jahresaufkünften des Dorfs Sonneborn anweisen, bei wel-cher Gelegenheit auch die beiden Jüngern Brüder zum ersten Male eigneSiegel führen. Für die freie Dynastenqualität, welche die Herren vonWangenheim hier mit dem Prädikate „von Gottes Gnaden" für sich inAnspruch nehmen (welches Prädikat allein aber diese Qualität nicht be-weisen würde, da dasselbe auch wohl von unzweifelhaft nicht freien In-dividuen einmal gebraucht wird) spricht nun aber auch der Revers, wel-