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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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VIII. Gener. 18. Friedrich V. 13771431

ständig, indem daraus hervorgeht, dass nur unser Friedrich V. der VI,I - Ge -

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Aeltere, des Stammes Wangenheim, damit gemeint sein kann, unddass nieht sowohl er selbst sich so genannt hat, als vielmehr nur Dritteund namentlich die Concipienten der betreffenden Urkunden ihm diese Be-zeichnung beigefügt haben, um ihn ganz bestimmt von seinem Winter-steiner Vetter Friedrich zu unterscheiden, da sie beide Herrn vonund zu Wangenheim waren, Haina aber wie wir in den Nachrichtenüber das Leben seines Vaters Lucz des VII. bereits gesehen haben, seinausschliessliches Besitzthum war, welches er als Sonderlehn vom StifteFulda besass, und welches schon sein Vater wahrscheinlich auch demLandgrafen Balthasar von Thüringen mit zu Lehn aufgetragen hatte.Möglicher Weise könnte unter Hayn aber auch das um diese Zeit vordem Haynich erbaute landgräfliche Schloss Hayneck zu verstehen sein,in dessen Besitz als Pfandinhaber oder als Amtmann wir ihn und seinenSohn Jacob später finden. Wie sehr Landgraf Balthasar es sich an-gelegen sein liess, die Fuldaschen Besitzungen in Thüringen unter seineBothmässigkeit zu bringen, zeigt die Geschichte der damaligen Zeit invielfältigen Beispielen, von denen hier nur die Erwerbung der Lehnherr-lichkeit über das Schloss Erffa angeführt werden soll, welche den frü-her dynastischen Besitzern, die sich wohl nur zum Schutze gegen dieLandgrafen in ein vasallitisches Verhältniss zum Stifte Fulda eingelassenhaben mochten, gewiss sehr unangenehm und beschwerlich war. Wenig-stens möchte dies auch aus der Einigung zu schliessen sein, welche Land-graf Balthasar 1392 am Mittwoch vor Margarethen unter Andern auchmit unserm Friedrich den Aeltern von Wangenheim dahin traf, dassder Landgraf ihnen wegen ihrer Fordrungen an Heinrich von Erffazum Rechte verhelfen wolle, und sie sich so lange, als Heinrich vonErffa das Schloss Erffa vorenthalte mit diesem nicht einigen sollten.(Reg. 142 der IL Sammlung). Dass auch Wangenheim bald aufhörensollte, eine freie Herrschaft zu sein, werden wir bald sehen.

Um dieselbe Zeit befriedigte Landgraf Balthasar unsern FriedrichV. den Aeltern auch wegen aller Ansprüche, die er von seines seligenVaters wegen gegen den Landgrafen, besonders auch wegen der von ihmausgeführten Eroberung der Hindenburg in dem 1365 gegen HerzogAlbrecht von Braunschweig Grubenhagen unternommenen Feld-zuge, und wegen desfallsigen Aufwands zu machen gehabt hatte (Reg.145 der II. Sammlung). Trotz dieser beinahe 30jährigen Verzögerungder schuldigen Vergütung scheint. Friedrich V. aber doch immer gleich-massig bereit gewesen zu sein, dem Landgrafen sowohl im Felde gegendie oft zahlreichen Feinde wie im Frieden, mit seinem Schwerte, wie mitseinem Beutel, zu dienen, denn der Zug, auf welchem wir sowohl ihmals seinem Wintersteiner Vetter Friedrich dem Jüngern im folgen-