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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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VII. Gener. 17. Lucz VI. 1340-1365.

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er scheint im Gegensatz zu diesem seinem Vetter aber auch den Beinamen vn - Ge-

neration.

der Weniger geführt zu haben (vid. Nro. 109 der IL Sammlung), wel-ches gleichbedeutend mitder Kleine" ist, und ohne Zweifel von seinerStatur im Gegensatze zu der seines Vetters hergenommen sein mochte.

Im Lehnbriefe vom 21. Decbr. 1340 (Reg. 92 der I. Sammlung) fin-den wir diesen Stammvater des Wintersteiner Stammes zum ersten Malegenannt. Nach einer mir durch den Geheimrath von Weber zu Dres-den gewordenen Mittheilung wird in einer Urkunde vom 4. May 1344Lucz v. Wangenheim als Schwager des Rudolph von Ryschacherwähnt (Reg. 43 der IL Sammlung) und bleibt es zweifelhaft, ob damitdieser Lucz VI. oder sein Vetter Lucz VII. gemeint ist, wie wir obenbei diesem bereits angeführt haben. Die Schwägerschaft kann aber beibeiden nur darauf beruhen, dass Rudolph v. Ryschach eine Schwesterdes Lucz zum Weibe gehabt, denn nach der vetterlichen Einigung vom16. October 1349 waren alle damals contrahirenden Vettern noch unver-heirathet, indem sie unter einander ausmachen, ,,Were abir daz wirwawin nemin den sullen wir demselbin in glich teylen also vorgeschre-bin fiet."

Dass Lucz VI. mit seinem Bruder Friedrich IV. und ihrem altenOheim Friedrich III. um diese Zeit (1349 oder 1350) wegen des Scha-dens, welchen sie in dem voraufgegangenen Kriege gegen den Erzbischofv. Mainz genommen, die Güter welche die Landgrafen Friedrich undBalthasar inBrüheim besassen, für 200 Mark Silbers mit versetzt er-hielt, ist ebenfalls sehon früher erwähnt, und seine Theilnahme an demBewilligungsbriefe, als Heinrich Cenge, Burgmann zu Weissenseeden Zehnten zu Topilstedt an das Kloster Reinhardsbrunn 1351 ver-kaufte (Reg. 101 der I. Sammlung), zeigt, dass er auch die Besitzungenin der Gegend von Weissensee mit seinem Oheim und Bruder gemein-schaftlich besass, wie wir überhaupt beide Brüder und ihren alten Oheimstets im besten Einvernehmen und gemeinschaftlich handelnd finden (Reg.104 der I. = Nro. 71 der IL Sammlung), so namentlich empfangen beideBrüder um diese Zeit die Lehne über Grofs-Lupnitz (Nro. 77 der ILSammlung) und überlassen Wenigen-Lupnitz an die von Erffa, wel-che die Lehn darüber von den Landgrafen empfangen (Uro. 78 der ILSammlung), während die Brüder Friedrich und Lutz v. Wangenheimam 3. Januar 1357 die durch den Tod Heinrichs v. Salza heimgefal-lenen Besitzungen desselben in Dörfern und Feldern von Wangenheim,Brüheim, Eberstedt und Tungeda, oder wo sonst dergleichen unterden Wangenheim'schen Gerichten belegen sein mochten, von LandgrafFriedrich den Strengen zu Lehn empfingen.

Wir haben bei Friedrich IV. schon angeführt, dass die Verbind-lichkeiten, welche die Gebrüder von Wangenheim für die Landgrafen