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II. Buch. Erster Abschnitt.
vii. Ge- Thüringen und Hessen einerseits und dem Stifte Fulda andrerseits
neratioii. °
entstandenen Streitigkeiten und 1362 durch Friedensschluss beendigterFehde, als Vasall des Fuldaschen Stifts wegen Haina dem Landgrafengegenüber, wahrscheinlich in etwas compromittirt gewesen sein, denn mit-telst der Urkunde vom Freitag vor Severi (23. Octbr.?) 1362 lässt LandgrafFriedrich der Ernste ihm zwar seine Huld wieder angedeihen, aber nurgegen das Versprechen, dass er dem Landgrafen hinsichtlich Hainas einVorkaufs-Recht einräumt, und seinerseits verspricht, Alles, was mit Eh-ren und Recht geschehen kann, zu thun, um die Lehnherrlichkeit überHaina an das landgräfiiche Haus zu bringen. Auch muss er für sich,seine Erben, und seine Gemahlin, Frau Ute auf alle Ansprüche an Herbs-leben verzichten (vid. Nro. 94 der II. Sammlung).
Aus diesem Verzichte der Frau Ute sollte man schliessen, dass sieder Familie von Herbsleben angehört hätte, nach ihrem Wappenschildean der bald zu erwähnenden Urkunde von 1377 scheint sie aber demGeschlechte der von Ebeleben angehört zu haben. Vielleicht erklärtsich der Umstand, dass in den spätem Lehnbriefen des Wangenheim-Wangenheim'schen Stammes, sowohl vom Fuldaschen, als vom Säch-sischen Lehnhofe Haina als Lehnstück aufgeführt wird, aus dem obigenVorgange vom Jahre 1362, wobei jedoch nicht zu übersehen ist, dassHaina der Markt schon 1321 im ersten Orlamündeschen Lehnbriefe auchgenannt ist.
Ob der nach einer Notiz, welche ich dem Geh.-Rath v. Weber zuDresden verdanke, in einer übrigens nicht näher bezeichneten Urkundevom 26. Decbr. 1358 (vid. Nro. 83 der IL Sammlung) als Zeuge erschei-nende Lucz von Wangenheim unser Lucz VII. ist, oder des Mar-schalls Friedrich gleichnamiger Bruder, ist wohl nicht zu entscheiden,und ebensowenig welcher von beiden der edle Lucz v. Wangenheimist, welchen die Landgrafen Friedrich u. Wilhelm in ihrem Donners-tag vor Palmarum 1365 an den Mainzischen Voigt des Eichsfelds Ul-rich von Cronenberg gerichteten Schreiben (Reg. 115 der I. Samm-lung) ihren Voigt nennen. Nach allen Umständen dürften aber bei dem indieser Zeit fallenden Zuge gegen Herzog Albrecht von Braunschweig-Grubenhagen sowohl Lucz der Bruder Friedrichs, als Lucz derJüngere, betheiligt gewesen sein , und wenn die urkundlichen Zeugnisse,welche das Jahr 1365 bringt, auf Lucz VI., den Kleinen, bezogen wer-den müssen, so geht doch aus der später zu erwähnenden Urkunde von1392, worin Friedrich der Aeltere v. Wangenheim, Lucz VII. Sohn,sich wegen aller Schuld und Schaden vom Landgrafen Balthasar be-friedigt erklärt, die ihm von seines seligen Vaters wegen für Gewinnungdes Schlosses Hindenburg noch zugestanden, die Betheiligung an jenemFeldzuge unwiderleglich hervor. Aus diesem gemeinschaftlichen Zuge