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VII. Gener. 15. Ludowicus VII. iunior. 1331—1377.
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Burgfriedens, welcher die erste Trennung' des Stammes Wangenheim m 9"~vom Wintersteiner Stamme und die Ausscheidung des erstem aus derStammguts-Gemeinschaft mit letztem eingeleitet hat.
In diesem Vertrage erkennen die Brüder Friedrich IV. und LuczVI., deren ausschliesslicher Besitz von Winterstein und Brandenfelswie ihr Mitbesitz von Wangenheim und allen altem Erbe, was zu die-sen drei Vesten gehörte, schon in dem Vertrage vom 16. Octbr. 1349 yonLucz VII., ihrem Vetter anerkannt war, nun ihrer Seits ausdrücklich an,welchen Theil an der Herrschaft Wangenheim Letzterem als väterlichesErbe zukam, nämlich : die Hälfte des Hauses Wangenheim sammt der Hälfteder Vorburg, der Vorwerke, Unterthanen und der Gerichte zu Wangenheimzu Hochheim, ebenso wie die Hälfte des Kirchlehns (Patronatsrecht) anbeiden Orten, die Hälfte am Wangenheimer See, daneben die ganze Mühlezu Wangenheim, ein Wald-Antheil am Hainich, die sogenannte Renneüber Oesterbehringen, ferner die Wüstungen Loh und Storchsloh,welche er selbst von denen von Ebeleben, welchen sie pfandweise vonseinem Vater überlassen gewesen, wieder gekauft hatte. Diese Versetzungauf Wiederkauf an die von Ebeleben mag sich auch auf seinen Antheilam Schlosse Wangenheim selbst bezogen haben, und dasselbe 1349 nochin den Händen derer von Ebeleben gewesen, und darum desselben injenem Vertrage vom S. Gallen-Tage 1349 nicht ausdrücklich Erwähnunggeschehen sein. Er und sein Vater hatten unstreitig in den oben erwähn-ten manchfaltigen Eehden und Händeln grosse Vermögens-Einbusse gelit-ten, und mag die Wiedereinlösung seiner Hälfte am Schlosse Wangen-heim vielleicht durch seine Verheirathung mit einer Ebeleben'schen Toch-ter, als welche seine Witwe Frau üthe dem Wappen nach erscheint,zwischen den Jahren 1349 und 1359 ermöglicht sein.
Ausser diesem wiedereingelösten Antheil am Schloss und Dorf Wan-genheim aber besass Lucz VII. laut des Vertrags von 1349 den halbenTheil der Veste Kaienberg, zu seinem Theile ferner Hayna, Tün-geda, Reichenbach, Gezharterode (Wüstung bei Meibom), dieFischerei in der Nesse und Hörsei bei Meibom und Kaienberg unddie mit seinen Vettern gemeinschaftliche Holzmark am Haynich mit Aus-schluss des Altenbergs, welchen die Wintersteiner Vettern allein besassen.(Reg. 112 der I. Sammlung).
Neben diesen Besitzungen scheint Lucz VII. aber auch namentlichdiejenigen altväterlichen Besitzungen des Wangenheim'schen Geschlechtszwischen Gotha und Erfurt und um Erfurt herum besessen zu haben,von denen wir einige schon 1225 und 1232 urkundlich kennen gelernthaben; wenigstens erscheint 1380 sein Sohn Friedrich, wie wir spätersehen werden, noch als Lehnherr zu Zimmern auf dem Berge.
Lucz VII. muss bei den um diese Zeit zwischen den Landgrafen von