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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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IL Buch. Erster Abschnitt.

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neration

Der alte Landpfleger Friedrich scheint danach die ihm undseinen beiden Bruderssöhnen zustehende Hälfte des Schlosses Wangen-heini für seine Person innegehabt zu haben, während sein Neffe Frie-drich seit 1337 auf dem Schlosse Brandenfels sass, und wahrschein-lich Winterstein von dessen Bruder, dem kleinen Lucz, bewohnt wurde,Lucz der Jüngere aber, neben seinem, auffallender Weise in der Urkundenicht erwähnten, Antheile am Schloss Wangenheim, auch die Hälfte amSchlosse Kahlenberg besass, und diese Vertheilung der Burg-Antheilezwischen den beiden Linien auch später nach des alten Friedrichs Todebeibehalten werden sollte ; ausserdem Hess sich Lucz der Jüngere seinen Besitzin Reichenbach, Hayna, Tungeda und Gezharterode (Wüstungbei Meibom) von seinen Vettern gewährleisten. Da in der Urkunde auchnoch specielle Verabredungen für den Fall getroffen werden, dass dieContrahenten heirathen sollten ( Were abir daz ivir vraivin nemin), somüssen wir daraus schliessen, dass alle drei jungen Vettern damals nochnicht verheirathet waren, während doch Lucz der Jüngere nach unsererobigen Annahme jetzt mindestens 32 Jahr alt sein musste, und die Vet-tern Friedrich der Jüngere und Lucz der Weniger älter als er gewe-sen sein mögen. Jedenfalls scheinen aber alle drei Vettern bald gehei-rathet zu haben, denn bei ihrer weitern vetterlichen Vereinbarung vomGründonnerstag 1359 und Errichtung eines Burgfriedens für das SchlossWangenheim reden sämmtliche contrahirende Vettern von ihren Erbenund scheinen also sämmtlich damals schon mit ehelicher Nachkommenschaftgesegnet gewesen zu sein.

Es fällt nun schwer die beiden gleichnamigen Vettern Ludwig oderLucze von Wangenheim, wo deren Kamen in den Urkunden sich fin-det, stets gehörig zu unterscheiden, wenn nicht der gleichzeitige VetterFriedrich, der Marschall Landgraf Friedrich des Ernsten, mit ge-nannt ist oder mit handelt, und der neben ihm genannte Lucz als seinVetter bezeichnet wird. Unzweifelhaft ist aber Ludwig VII. bezeichnet,wenn es in der ohne Jahrszahl aber von Leipzig am Freitag vor Simonu. Juda datirton, und zwischen 135.5 u. 1361 fallenden Urkunde (Uro.78 der IL Sammlung) heisst, dass der Landgraf das von Walter vonKöckritz und den jungen von Schönfeld ihm aufgelassene Dorf Ebers-bach seinem Marschall dem edeln Friedrich von Wangenheim unddessen Vetter Lucz (nobili Friderico de Wangheim suo mar schalen,Luczkoni eiusdem patruo et eorum heredibus) für 60 Schock Gro-schen wiederkäuflich verleiht.

1359 am Grün-Donnerstage schloss Lucz der VII t0 mit seinen Vet-tern Friedrich und Lucze VI.Gebrüdern von Wangenheim den wich-tigen Vertrag über ihre beiderseitige Auseinandersetzung wegen des Hau-ses Wangenheim und seiner Zubehörungen und wegen Haltung eines