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II. Buch. Erster Abschnitt.
vi. Ge- (j as j a hr von Weihnachten, der Geburt des Herrn, an gezählt zu werden
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pflegte, während sonst in Thüringen der Anfang des Jahrs vom 25.März gezählt wurde.
Die Lehnsauf tragung ihrer freien Güter zu Kälberfeld an das Erz-stift Mainz im Jahre 1318 geschah also zur Sühnung eines Vergehensgegen die Kirche; aus welchen speciellen Gründen sich aber die beidenBrüder Albert IL und Friedrich III. entschlossen, einen andern be-deutenden Theil ihrer übrigen freien Güter den Grafen von Orlamündezu Lehn aufzutragen, sagt uns die Geschichte nicht, und haben wir frü-her unsere Ansicht darüber motivirt, was für allgemeine Gründe die Brü-der bewogen haben können, am Mittwoch vor St. Michaelis-Tage 1321von den Grafen Friedrich und Hermann v. Orlamünde einen Lehn-brief anzunehmen (Reg. 77 der I. Sammlung) wodurch sieHayna, Oester-behringen, Wiede, Loh, halb Hochheim, Westhausen, Vurthe,Phullendorf, Gozharterode, Meibom, Hastrungsfeld , ein zwei-tes Wyden, Leichberg, Roth, Methebach, Thungerthal undFrankenrode mit Gericht über Hals und Hand u. s. w. als Orlamünd-sches Lehn anerkennen. Dass die in dem Deutsch abgefassten Lehnbriefegenannten Apelin und Friczen Gebrüder von Wangenheim unsereAlbertus IL und Friedericus III. sind, kann keinem Zweifel unter-liegen, da Appelin synonym mit Albert stets gebraucht wird, wie auchdie später auzuführende Urkunde von 1327 ausdrücklich bestätigt. Dage-gen aber ist zu beachten, dass des Vetters Ludwig V. weder 1318 noch1321 bei dieser Beleihung gedacht wird, und derselbe also, wenn ernoch lebte, sich daran doch nicht betheiligte, wenn er aber schon ver-storben war, für seinen unmündigen Sohn, Ludwig VI., die Beleihungnicht mit gesucht wurde, sein Antheil an den Gütern also freies Eigen-thum blieb, soweit dasselbe nicht in einem andern Lehns-Verbände bereitsstand.
Das Schloss Wangenheim und das gleichnamige Dorf blieb jeden-falls freies Eigen thum, ebenso wie die andere Hälfte von Hoch heimTungeda, Heichenbach und Eberstedt, welche in den Lehnbriefennicht genannt sind. In dieser Eigenschaft völlig freier Herren entsagennun auch 1325 beide Brüder, Albertus et Fridericus fratres domini in Wun-(jeheym , für sich und ihre Erben aller Einsprache, als ihre Verwandte,Friedrich und Hermann von (Jolmatsch, (nostri patrui kann hiernicht als Vaters-Brüder, sondern nur als entferntere Verwandte von vä-terlicher Seite, etwa Vaters Schwester-Söhne, ausgelegt w r erden) das DorfHeczelnrode an das Nicolai-Kloster zu Eisenach, gegen Hichels-dorf vertauschen (Heg. 33 der IL Sammlung). Ebenso beschenkten die-selben mittelst der Urkunden vom 10. October und 1. Jsovbr. 1326, dasKreutz-Kloster zu Gotha mit einer vollen freien Hufe in der Eberstedter