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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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II. Buch. Erster Abschnitt.v. Gene- w ähnen, und in den mehrfachen Urkunden vom 5. Juni 1305 Ludwig

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ganz bestimmt als verstorben bezeichnet wird, und sein Bruder Albert,der doch mit ihm und ihren verstorbenen Bruder Ritter Friedrich alsrechter Neffe dem verstorbnen Hermann von Brandenfels um einenGrad näher gestanden haben würde, als die Söhne seiner Brüder, nichterwähnt wird, so ist meine frühere Annahme, dass in der Urkunde vom14. März 1305 eine Verwechselung der Kamen oder des Verwandtschafts-Verhältnisses (Brüder statt Vettern) obwaltet, gewiss stichhaltig, und wirdürfen Ludwig III. v. Wangenheim 1304 als jedenfalls bereits ver-storben annehmen.

7. Meynher 1242.

Der zweite Sohn des Ludwig III. v. Wangenheim und der Heil-wigis von Treffurt kommt seit seiner Erwähnung als Knabe im Jahre1242 nicht wieder vor, wie schon gesagt ist.

8. Albert I. 1242—1296.

Der dritte Sohn Ludwigs III. v. Wangenheim erseheint wie wiroben gesehen haben, neben seinem Bruder Ludwig in der landgräflichenUrkunde vom 31. Octbr. 1286 als Zeuge und genehmigt mit seinem Bru-der Friedrich dem Bitter 1289 die Erbenzins-Verleihung der 4 Höfe inWalschleben von Seiten seines Bruders Ludwig, wobei ihm das Prä-dikat Bitter nicht ausdrücklich beigelegt wird. Es ist daher auffallend,dass er in einer andern, angeblich im Jahre 1266 errichteten Urkundeder Gebrüder v. Buchenau als Albertus senior de Wangenheim, miles,unter den Zeugen erscheint (Regeste Nro. 13 der IL Sammlung).

Ich glaube aber, dass hier ein Irrthum in der Jahrszahl obwaltet unddass statt MCC°LX sexto es MCC°XC° sexto heissen muss, da die sämmt-lichen übrigen aufgeführten Zeugen, welche zum grossen Theil noch 1305im Gefolge des Landgrafen Albert erscheinen dem Ende des 13. Jahr-hunderts angehören, wie namentlich die Grafen Hermann von Orla-munde, Friedrich v. Stolberg und Friedrich der Aeltere vonSchwartzburg hauptsächlich erst in dieser Zeit handelnd auftreten, 1266aber Graf Friedrich v. Schwarzburg ebensowenig als senior bezeich-net werden konnte, als Albert von Wangenheim, da damals für beideder junior fehlte, 1296 ist aber die Bezeichnung bei beiden zutreffend.

Dass Albert bei den übrigen lehnshesrlichen Handlungen seinerBrüder nicht namentlich genannt wird, während die letzterwähnte Urkundeihn doch als Ritter bezeichnet, lässt darauf schliessen dass er, vom Grund-besitze seiner Brüder abgefunden, vielleicht Deutscher Ordens-Ritter wurde,da dieser Orden gerade zu der Zeit sehr grosse Bedeutung in Thüringenhatte.