IV.Gener. 4. Berthous IL 1195—1196u.5. Ludow. III. 1195—1259. 195
hennenberg, was ganz richtig ist, da Graf Hermann der Halbbruder IV - Ge "
*- " , nemtiou.
Heinrichs des Erlauchten war, hier Ludewicus udvocatus de Wangen-heim mit einem Sohne Ludowicus Camerarius de Vanre erscheinen, undentweder selbst dem Geschlechte der Cämmerer von Vanre zugezähltwerden müssen, oder man müsste annehmen dass Ludowicus camera-rius de Vanre sein Stiefsohn sei. Allein keins von beiden ist der Fall,denn wir wissen aus der Urkunde vom 13. Februar 1256 ( Turingia Sacrap. 116 und Tenlzeli Suppl. II. hist. Goth., p. 605) dass der damaligeCämmerer von Vanre nicht Ludwig sondern H. (Heinrich oder Her-mann) hiess, finden auch um jene Zeit den Vornamen Ludwig garnicht im Geschlechte der camerarii de Vanre, und es liegt nahe anzu-nehmen , dass der Schreiber des Transumpts (denn nur in einer solchengleichzeitigen Abschrift aber nicht im Originale liegt die Urkunde vor) denVornamen oder dessen Anfangsbuchstaben H. vor dem Cammerarius aus-gelassen hat. Was aber den auffallenden Ausdruck advocalus de Wan-geheim betrifft, so könnte derselbe zunächst verleiten, den Ludwig nichtfür einen Herren von Wangenheim sondern für einen Wangenheim'-schen Ministerialen anzusehen, da wir das Wangenheim'sche Voigtamteinige Jahre später in den Händen des ritterlichen Geschlechts Strieger fin-den, aber hier findet sich der Vorname Ludwig nicht, und die Stellungdes Zeugen unmittelbar hinter Graf Hermann v. Henneberg und vordem Markgräfliehen Kämmerer spricht auch dagegen, dass wir es hier miteinem Wangenheim'schen Dienstmann zu thun haben.
Wir müssen vielmehr in diesem advocatus de Wangenheim unsernLudwig III. selbst und seinen 1242 als puer bezeichneten ältesten SohnLudwig in dem hier genannten Sohn Ludwig um so mehr erkennen,als dieser nach 15 Jahren jedenfalls zur Mündigkeit herangewachsen war,und wir in dieser Zeit und überhaupt seit Eintritt der Meissenschen Herr-schaft bei den Thüringenschen Dynasten-Geschlechtern, welche nicht den gräf-lichen Titel führten, die Bezeichnung dominus häufig gegen den Ausdruckadvocatus vertauscht sehen, gleichsam als ob durch den advocatus die Dy-nasten-Qualität (die Schutz- und Schirmherrlichkeit und die Gerichtsbarkeit,die Voigtei-Rechte) präciser ausgedrückt wäre als durch das Prädikat do-minus, Herr, welches sie mit jedem Bitter theilten. So finden wir diesenGebrauch unter Andern bei den Herren von Salza, vor Allen aber beidem Geschlechte der Reuss, welche ihr Amt als Reichs- und Quedlin-burger Stifts-Voigte stets dem dominus voranzustellen pflegten. In derWangenheim'schen Familie kommt die Bezeichnung advocatus nicht wei-ter vor. Ein Grund dafür, dass Ludwig v. Wangen heim hier alsudrocatus bezeichnet wird, könnte aber vielleicht auch darin liegen, dasswie das Wangenheim'sche Geschlecht die Voigtei über die Fulda'scheVillication Hayna mit Sonneborn besass, ihm auch die Voigtei über Am-
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