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I. Buch. Achtes Capitel.
Die
combinirten drei Stiftungen bestand demnach am l.Juli 1871 aus 34462$9 f 1 S) und wird sich mit Gottes Hülfe hoffentlich zu immer vollständi-gerer Erreichung der angestrebten Ziele der Stifter entwickeln, wenn derFamiliensinn im Wangenheim'schen Geschlechte stets auf das Wohldes Ganzen gerichtet bleibt, und Festigkeit und Treue, in der That wieim Wort, von den einzelnen Familien-Gliedern auch fernerhin bewahrt undhochgehalten werden.
Neben den im Vorstehenden näher specifizirten Stiftungen des Wan-genheim'schen Gesehlechts für fromme und milde Zwecke und für dieUnterstützung der eigenen Familienglieder wird aber nun auch noch einerfremden Stiftung hier Erwähnung zu thun sein, welche für einen Zweigder Familie von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist. Es ist dies
8. die Freiherrlich Gremp von Freud enstein'sche Stiftung zu Tübingen.
Diese Stiftung rührt von dem Freiherrn Ludwig Gremp von Freu-denstein her, welcher in seinem am 11. May 1583 zu Strassburg er-richteten Testamente bestimmte, dass er, nachdem sein einziger Sohn ver-storben,
,,zu Befordrung aller adeligen Education, damit diefelben defto befler„von Jugend auff bei den Academien und Schulen in Erlernung guter„Künfte auch Sprachen und löblichen Facultäten aufgezogen w r erden."ein Capital, das jährlich 1100 Goldgulden abwerfe zu Stipendien für seine„Nepoten und Agnaten" Augsburgscher Confession vermache, dieser Stif-tung seine Bibliothek annectire und der Universität Tübingen zu ver-wahren überlasse.
Die Herzogl. Würtembergsche Regierung zu Stuttgart errichtete dar-auf am 21. März 1584 mit den „Dochtermännern und Agnaten" des Te-stators, welcher mittlerweile verstorben war, einen sogenannten „Execu-tions-Recess," durch welchen die Stiftung bestätigt, der Herzog zum Exe-cutor und „zwei von der Freundschaft" als Familienrath ernannt wurden;die Bibliothek wurde der Universität Tübingen überwiesen, und fernerbestimmt, dass wenn keine Söhne oder männliche Nachkommen des Stam-mes der Agnaten (d. h. Freiherrn Gremp von Freudenstein) oderder Nepoten (d. h. männliche Nachkommen des Stamms der Tochtermän-ner deren die eine an Eberhard Schenck v.Winterstedt, die anderean einen v. Leutrum verheirathet war) vorhanden sein sollten, auch Söhneund männliche Nachkommen von Töchtern der Agnaten oder Nepotenzum Genuss kommen sollten.
Durch einen Recess vom 6. Juli 1811 ist ferner bestimmt„dass auch alle anderen Befreundete, welche beweisen können, dass„sie dem Fundatori zum nächsten verwandt, zu diesem Stipendio zu-gelassen werden sollen."
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