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I. Buch. Achtes Capitel.
2. das Tangel'sche Stipendium.Die verwitwete Catharina von Wangenheim geborne von Than-gel zu Haina (wahrscheinlich die kinderlose Wittwe des zwischen1636—1644 verstorbenen Bernhard von der I. Branche oder des zwi-schen 1631 und 1641 verstorbenen Hans Friedrich v. Wangenheim,Reinhards Sohn und Georgs, des Stifters der II. Branche des Wan-genheim-Wangenheim'schen Stammes, Enkel) stiftete durch ein am15. Decbr. 1648 zu Gotha errichtetes Codieill zu ihrem Testamente vom3. März 1646 ein Legat von Eintausend Gülden, deren jährlicher Ertragden beiden adelichen Geschlechtern der Tangel beider Linien zu Tenn-stedt und Ostermundra, und der v. Teutleben zu Wenigen-Söm-mern und Laucha als Stipendium beim Besuche des in Gotha unterHerzog Ernst den Frommen errichteten Gymnasii zu Gute kommen sollte;jedoch sollte die Tennstedter Linie des Tangel'schen Geschlechts vor der08termundraschen und vor der Familie von Teutleben den Vorzughaben, und zunächst der Sohn des Georg Wolf Tangel zu Tennstedt(wahrscheinlich der Bruder der Stifterin) Moritz Friedrich und nachihm seine Brüder das Stipendium gemessen. Dann aber heisst es in demCodicille weiter:
Im Fall aber keiner von jetzt besagten beiden adelichen Geschlech-tern der Tangel und der Teutleben vorhanden, sollen die vonWangenheim und nach denselben andere adeliche Geschlechter: Oderwenn auch keiner von Adel vorhanden, andrer ehrlichen Leute Kin-der die da fromm und gottesfürchtig sein, sich zum Studiren wohlanlassen, zu der ungeänderten Augsburg sehen Confession sich beken-nen , und in politischen Händeln und in den Rechten etwas frucht-barliches auszurichten gute Hoffnung von sich merken lassen, dasssie einsten nächst Gott dem lieben Vaterlande dienen können, damitbedacht und versehen werden.
Zugleich aber bestimmte sie, dass wenn für den einen oder den an-dern Stipendiaten der Besuch des Gymnasii zu Gotha unthunlich sein sollte,„auch denen so auf dem Lande bei ihren Eltern und Freunden oder„anderen wohlbestellten Schulen und Akademien sich befinden, und„dem Studiren wirkliche Folge leisten, solch mein verordnetes Sti-„pendium zu Gute kommen und gereicht werden solle."Sowohl das Tangel'sche Geschlecht beider Linien als die Familievon Teutleben sind vor der Mitte des vorigen Jahrhunderts ausgestor-ben, und erscheint somit die Familie Wangen he im als die zum Ge-nüsse dieses Stipendiums allein berechtigte, ohne Unterschied zwischenbeiden Stämmen.
Das iür dieses Legat ausgesetzte Capitel der 1000 Gülden ist bei derHerzoglichen Domainen-Casse zu Gotha als ein mit 5 pro Cent verzins-