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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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I. Buch. Siebentes Capitel.

sige Ablösungs-Capitale entschädigt, welche für das Winterstein'scheSeniorat im Ganzen einen Capitalbetrag von 1140,$ Cour, für dasWan-genheim-Wangenheim'sche Seniorat aber 250 ^ ausmachten.

Um diese beiderseitigen Seniorats-Vermögen für beide Stämme in Zu-kunft sicher zu stellen, fassten die Senioren beider Stämme, im Einver-ständniss mit den Stifts-Directoren der Wangenheim-Winterstein'-schen Familienstiftung und der ganzen Familie, den Entschluss diese Ab-lösungs-Capitalien mit dem Capitalstock der Familienstiftung zu vereinigen,und dagegen den beiden Senioren die 4procentigen Zinsen ihrer resp.Capitalsummen mit resp.$ 18 f für den Senior des Winterstein'-schen und 10 «f> für den Senior des Wangenheim'schen Stammes als eineständige Rente aus der Jahres-Rechnung der Familienstiftung zu gewäh-ren, und so ist das Verhältniss denn gegenwärtig definitiv geordnet.

Was nun speciell noch die Functionen der Senioren in beiden Stäm-men betrifft, nachdem die Ausübung der lehnherrlichen Rechte seitens derFamilie sowohl für die als Gesammtlehn von beiden Stämmen relevirendenLehne, als für die von jedem Stamme besonders zu vergebenden Lehneaufgehört hat, so finden gemeinschaftliche Funktionen beider Senioren jetztnur noch in Ansehung des von dem jetzt verstorbenen H. S. Altenburg-schen Oberst-Hof-Jägermeister Hermann von Wangenheim aufGrait-schen als Senior des Wangenheim'schen, und vom zeitigen Senior desWinterstein'schen Stammes Oberforstmeister Ernst Friedrich vonWangenheim auf Brüheim gestifteten Fonds zur Unterstützung bedürf-tiger Wittwen der Familie vom 1. Februar 1868 insoweit statt, als bei-den Senioren, sobald dieser Wittwen-Unterstützungs-Fonds zur vollen Wirk-samkeit kommen wird, die gemeinschaftliche Vergebung der Wittwen-Pension zusteht.

Sonst beschränkt sich die Wirksamkeit des Wangenheim-Wan-genheim'schen Seniorats jetzt wohl auf die Mitverwaltung des dem Wan-genheim-Wangenheim'schen Stamme, und der Markershauser undWillershauser Linie der Familie Treusch von Buttlar zu Bran-den feis gemeinschaftlich zustehenden Fräuleinstifts zu Gotha, auf wel-ches wir im nächsten Capitel zurückkommen. Die Mitwirkung bei derVerwaltung und Disposition über die Wangenheim-Wangenheim'scheCollectur hat der Senior des Stammes, wie wir oben bereits angeführt,in schwer zu erklärender und zu verantwortender Weise, seit länger als100 Jahren mit der Veräusserung seiner Stammgüter verloren und ein-gebüsst.

Merkwürdiger Weise sind aber sowohl der General Carl BernhardHeinrich v. Wangenheim als dessen Sohn der Minister Carl Augustauch nach der Veräusserung des Guts Tüngeda stets als Inhaber derWangenheim-Wangenheim'schen Seniorats-Lehne zu den Gothaischen