Die Seniorats-Verhältnisse und Familien-Versammlungen. 143
Landtagen gleich andern Mitgliedern der Ritterschaft berufen, und habenbis zum Jahre 1832 Sitz und Stimme davon in der Ritterschaft geführt,während eine gleiche besondre Berufung des Seniors des Winterstein'-schen Stammes wegen der Seniorat-Lehne unsers Wissens nicht stattge-funden hat.
Gleichwohl ist die Stellung und Wirksamkeit des Seniors des Win-tersteiner Stammes noch jetzt bedeutend. Er ist nicht allein von Al-tersher im Besitze des Rechts der Zusammenberufung der Familien-Ver-sammlungen, und der Verwaltung und Disposition über die Mittel derWangenheim-Winterstein'schen Collectur unter Assistenz des jedes-maligen Superintendenten der Superintendentur Wangenheim, sondernhat auch den Vorsitz sowohl in dem aus dem Senior und den beidenStifts-Directoren bestehenden Familien-Rathe der Wangenheim-Winter-stein'schen Familien-Stiftung vom 28. März 1841 als auch in dem durchdas Familien-Fidei-Commiss-Statut vom 24. Januar 1870 geschaffnen neuenFamilien-Rathe für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten des ganzen Stam-mes Winterstein zu führen.
In den Angelegenheiten der Familienstiftung von 1841 welche alsihr nächstes Ziel sich die Fundirung eines Fräuleinstiftes mit sechs Prä-benden vorgesteckt hatte, welches nun durch die gedeihliche Liebes-Thätig-keit im Schoosse der Familie erreicht und sichergestellt ist, hat der Se-nior, welchem nur zwei Stifts-Directoren im Familienrathe zur Seite stehen,als drittes und vorsitzendes, die Verhandlungen leitendes Mitglied im Fa-milienrathe eine entscheidende Stimme. Fine solche ist ihm zwar in demaus vorläufig vier Mitgliedern bestehenden Familienrathe des Fideicom-miss-Statuts vom 24. Jan. 1870 nicht beigelegt, indem dieses Statut viel-mehr im §. 41 für den Fall der Stimmengleichheit die Wahl eines Ob-manns vorschreibt, aber da ihm der Vorsitz in der nur von ihm zu be-rufenden Versammlung des Familienraths, und selbstverständlich auch zu-nächst die Feststellung der Tages-Ordnung für eine solche Zusammen-kunft obliegt, so ist diese Präsidialgewalt doch von hoher Bedeutung fürdas Seniorat, auf dessen sachgemässer Leitung der allgemeinen Familien-Angelegenheiten deren gedeihliche Inordnunghaltung beruht. Darum musstedenn auch dem Senior, welcher vielleicht durch seine persönlichen Ver-hältnisse an der kräftigen Führung seines Amts behindert sein könnte, dieMöglichkeit gegeben sein, ein anderes Mitglied der Familie sich als Sub-senior ad latus zu nehmen, und diesem im Einverständnisse mit dem Fa-milienrathe die Geschäftsleitung im Allgemeinen oder den Vorsitz in einereinzelnen Versammlung des Familienraths oder der ganzen Familie zuübertragen. Sowohl im Statute vom 28. März 1841 als in demjenigenvom 24. Januar 1870 ist daher dieser Fall ausdrücklich berücksichtigt.
Es bleibt uns nun noch übrig die Reihe der Senioren in beiden Stäm-