Die Seniorats-Verhältnisse und Familien-Versammlungen. 139
hervorgeht, die von Herzog Ernst dem Frommen in seinem ersten Go-tbaschen Landtags-Abschiede vom 24. Februar 1641, anscheinend auf be-sonderes Betreiben der Wangenheim'schen Familie, dieser wie denübrigen in Gesammtschaft sitzenden Adelsfamilien des Landes gegebenenZusicherung, ihre zu erneuernden Burgfriedens-Verträge und auf denGrund derselben anzuordnenden Familiar-Gerichte, zur Austragung derinnerhalb der Familie entstehenden Differenzen landesherrlich bestätigenzu wollen, soweit diese Vereinbarungen mit den bestehenden Landes-Ge-ßetzen übereinstimmten, und seinen landesherrlichen und lehnsherrlichenRechten nicht präjudizirten.
Diese herzogliche Bestätigung scheint aber weder dem in der Schellezu Gotha vereinbarten, erneuerten Burgfrieden, noch den entworfenenStatuten für das Familiar-Gericht zu Theil geworden zu sein, da sichsowenig ein desfalsiger Erlass, als spätere Spuren, dass dieses Familiar-Gericht in Wirksamkeit getreten wäre, haben wollen auffinden lassen.
Dass „alle und iede von Wangenheim neben dero Weibern auch„Kindern und Gesinde, sowohl in- als ausserhalb Ihrer Burgk und Woh-nungen, eines ehrbaren gottesfürchtigen Lebens und Wandels sich be-„fleissigen, und sich aller Gotteslästerung, Fluchens und Schwörens auch„übrigen Saufens und Paukethierens bei willkührlicher Geldstrafe gänzlich„enthalten sollten" war gewiss eine dem frommen Sinne des Landesherrnentsprechende Vereinbarung, während auch gegen das, was wegen derwehrhaften Instanderhaltung der gemeinschaftlichen Burgen und Sitze, we-gen Ausübung der Jagd, Besetzung der Gemeinde-Aemter und Haltungpolizeilicher Ordnung unter den Gerichts-Eingesessnen verabredet war,gewiss nichts einzuwenden sein konnte. Aber die Verpflichtung, einemFamiliengliede widerfahrene Beleidigungen und Ehren - Verletzungen alseine der Gesammt-Familie zugefügte Verletzung zu verfolgen, das Hecht,Burgfriedensbrecher allein vor das eigne forum zu ziehen, und der Aus-schluss jeder Cognition des Hofgerichts, ehe nicht das Familiar-Gerichtdie Sache dahin gewiesen, sowie die Ausdehnung der Competenz desFamiliar-Gerichts auf alle Querelen der Wangenheim'schen Geistlichenscheinen die Punkte gewesen zu sein, an welchen die Erlangung der lan-desherrlichen Confirmation scheitern musste, wenn auch die Autonomiedes Adels zu Herzog Ernst des Frommen Zeiten noch eine etwas höhereBedeutung hatte, als im modernen constitutionellen Staate, und im heu-tigen Deutschen Reiche.
Möglicher Weise mag aber auch die geringe Anzahl der Mitgliederbeider Stämme, welche sich an dieser allgemeinen Familien-Versammlungbetheiligt hatten, bei der Herzoglichen Regierung Bedenken gegen dieBestätigung der zum theil tief eingreifenden Beschlüsse erregt haben, wel-che auch die nicht Erschienenen binden sollten. Vom Stamme Wangen-