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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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I. Buch. Siebentes Capitel.

Die Wahl dieser drei Mitglieder des Fainilienraths erfolgt in den ein-zelnen Vierteln des Winterstein'sehen Stammes, deren gegenwärtignoch drei vorhanden sind, durch die stimmberechtigten Familienglieder injedem Viertel, diese sind jedoch bei ihrer Wahl nicht auf Mitglieder ihresViertels beschränkt, und wenn ein Viertel mehr als zwei statutenmässigstimmberechtigte Mitglieder zählt, so kann bei der Wahl eine einzelnePerson nicht mehr als höchstens den dritten Theil der abzugebenden Stim-men vertreten (§ 40 des Statuts vom 24. Januar 1870).

Dieser Familien-Rath vertritt nach § 46 des Statuts die Rechte derFamilienglieder am Familien-Fideicommisse nach Aussen, insbesondereauch im Verhältnisse zu den Staatsbehörden, und hat ausserdem die inden Statuten näher detaillirten Funktionen zur Erhaltung der Ordnung inden innern Verhältnissen der Familie wahrzunehmen.

Stimmberechtigte Familienhäupter sind nach § 53 des Statuts diejeni-gen Mitglieder des freiherrlich von Wangenheim-Winterstein'schenStammes, welche sui juris , dispositionsfähig und entweder Fideicommiss-inhaber oder erbfolgeberechtigt, jedoch im letztern Falle nicht Descen-dent eines mit eigenem Stimmrechte versehenen (lebenden) Familiengliedssind, auch ihr Stimmrecht in die vom Familienrathe darüber zu führendebesondere Liste haben eintragen lassen. Mit diesen Bestimmungen ist zu-gleich der im § 32 der Statuten der Familienstiftung vom 28. März 1841festgestellte Begriff vonstimmberechtigtem Familienhaupt" modificirt,und jener § 32 aufgehoben, welcher die Fortexistenz des Lehns-Verbandesder Familiengüter zur Voraussetzung hatte.

Während nun die Resultate dieser neuen Organisation der innern undäussern Familien-Verhältnisse und der künftigen Familien-Versammlungender Zukunft angehören werden, werfen wir noch einen Blick auf die Fa-milien-Versammlungen der Vergangenheit zurück.

Von der unter Balthasars Seniorate im Jahre 1479 gehaltenen Fa-milien-Versammlung gibt uns der Inhalt des Abschieds Kunde, welcher inder Familien-Versammlung vom 20. December 1571 unter dem SeniorateFriedrich des Aeltern hinsichtlich der vom Stamme Winterstein rele-virenden Activ-Lehen vereinbart wurde (Nro. 436 der IL Sammlung) undfehlt es uns über weitere Versammlungen im 16. Jahrhundert an Nach-richten. Im 17. Jahrhundert erneuerten sich diese Versammlungen jedochhäufiger.

Unter diesen tritt nun besonders diejenige allgemeine Versammlungder Wangenheim'schen Familie beider Stämme hervor, welche am 12.und 13. Juli 1641 zu Gotha im Gasthofe zur Schelle abgehalten ist, undderen Beschlüsse wir im Urkundenbuche (Nro. 447 der II. Sammlung)urkundlich gegeben haben. Die Veranlassung zu dieser Versammlungwar, wie aus dem Eingange des in derselben aufgenommenen Recesses