Die Seniorats-Verhältnisse und Familien-Versammlungen. 137
stration stehen dürfe, und dass ein vom Stammgute gänzlich abgefunde-ner oder gar ein aus dem Familien-Verbände ausgeschiedener Agnat dasAmt eines Seniors nicht verwalten könne.
Durch die Statuten der Wangenheim-Winterstein'schen Fami-lienstiftung von 1841 wurden die Attribute des Seniorats nun noch aus-drücklich dahin erweitert, dass ihm das Präsidium in dem durch diesesStatut vorgesehenen aus dem Senior und zwei aus der Familie erwähltenStiftsdirectoren zusammengesetzten Familienrathe zusteht, und ist durchdiese Stiftung auch eine erneuerte Veranlassung zur öftern Berufung all-gemeiner Familien-Versammlungen gegeben, und das Stimmen-Verhältnissin diesen Versammlungen geordnet. Die Aufhebung des Lehns-Nexusdurch die Gothaische Gesetzgebung von 1848 und die dadurch herbeige-führte Nothwendigkeit, auf die Mittel zu denken, wie der der Familiedaraus drohende Ruin abgewendet, und der noch übrige Theil des altenFamilienguts in seiner fideicommissarischen Eigenschaft als Stammgut mitder bisherigen agnatischen Erbfolge-Ordnung erhalten werden mögte, führtenun in neurer Zeit zu mehrfach sich wiederholenden Versammlungen derFamilie, um über die Resultate, welche die mit der Betreibung dieserAngelegenheit der Herzoglichen Regierung gegenüber bevollmächtigtenVettern erreicht hatten oder noch zu erreichen strebten, Beschlüsse zufassen. Endlich ist es nach länger als 20jährigen mühevollen Verhand-lungen gelungen, diese Angelegenheit zu demjenigen Abschlüsse zu brin-gen, welchen sie in dem unteren 24. Januar 1870 landesherrlich bestä-tigten Fideicommiss-Statute des Wangenheim-Winterstein'schen Stam-mes gefunden hat, und sind durch dieses Statut auch Bestimmungen inAnsehung des vom Senior präsidirten Familienraths getroffen, wodurch diedesfallsigen Feststellungen des Statuts der Wangenheim-Wintersteim'-schen Familienstiftung vom Jahre 1841 theilweise modifizirt, theilweiseaber auch erweitert werden, namentlich ist aber auch die Berufung regel-mässiger allgemeiner Familien-Versammlungen durch den Senior festgesetzt,welche mindestens alle 3 Jahre stattfinden sollen, und zu welchen der Se-nior schriftliche Einladungen an die stimmberechtigten Familienhäupter erlässt.
Die Versammlungen sollen unter dem Vorsitze des Seniors stattfinden,welcher jedoch ein anderes Familien-Mitglied mit der Leitung der Ge-schäfte beauftragen kann.
Der durch das Fideicommiss-Statut vom 24. Januar 1870 begründeteneue Familien-Rath besteht aus dem Senior der Familie und mindestens3 Mitgliedern, welche aus der Zahl der stimmberechtigten Familienhäupterauf je 6 Jahre erwählt werden, und durch diese Beschränkung ihres Amtsauf eine bestimmte Jahresreihe sich von den auf Lebenszeit erwähltenStifts-Directoren der Wangenheim-Winterstein'schen Familienstiftungwesentlich unterscheiden.