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I. Buch. Siebentes Capitel.
8en zu sein. In den spätem Zeiten fanden sie meistenteils in Gotha oderim Gerichtshause zu Oesterbehringen statt. Die Berufung der allge-meinen Familien-Versammlungen wurden aber um so schwieriger, je zahl-reicher die Familie wurde, und je mehr ihre Mitglieder durch Eintritt indie Dienste Deutscher Fürsten im Laufe des 17. und 18. Jahrhundertsdurch alle Länder des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation sichzerstreuten, und beschränkten sich bis in den Anfang des 19. Jahrhundertezuletzt darauf, dass die Senioren zu dem Akte der Abnahme der Collek-tur-Rechnungen die altern im Herzogthume Gotha anwesenden und mitGütern angesessenen Vettern der einzelnen Viertel durch besondere Ein-ladungen adeitirten, und sie bei dieser Gelegenheit im Gerichtshause zuOesterbehringen mit Bratwurst traktirten.
Dagegen scheint aber nicht erst der Umstand, dass der Churbraun-schweigsche Oberforst- und Jägermeister Hartmann Ludwig v. Wan-genheim im Jahre 1705, als ihm durch das Ableben Heinrichs vonWangenheim zu Grossenbehringen das Seniorat anfiel, durch seinDienst-Verhältniss gefesselt dauernd ausserhalb des Herzogthums Gothalebte, und dadurch behindert war, sich den Seniorats-Geschäften regel-mässig zu widmen, die Veranlassung zu der Einführung einer Stellvertre-tung des Seniors, durch einen von ihm bevollmächtigten im HerzogthumeGotha wohnhaften Subsenior, welcher aber keineswegs der im Alter zu-nächst folgende Agnat zu sein brauchte, gegeben zu haben; denn schonfrüher kommen Fälle einer solchen Stellvertretung durch einen Subseniorvor. 1558 vertritt Melchior der Aeltere den unstreitigen damaligen Se-nior Friedrich den Aeltern bei der Ausübung des Patronats-Rechts überHochheim (Brückner a. a. 0. p. 92), wahrscheinlich weil der Seniorin seiner Eigenschaft als Herzoglicher Rath, abwesend war, und bei derFamilien-Versammlung vom 12. und 13. Juli 1641 finden wir nicht dendamaligen Senior des Winterstein'schen Stammes Bernhard Wilhelmanwesend (wahrscheinlich war er schon kränklich, denn er starb im fol-genden Frühjahre), dagegen aber uuterschreibt der Subsenior WolffErnst vom I. Viertel an erster Stelle mit Georg Wilhelm, dem Seniordes Stammes Wangenheim, das Protokoll, während Johann v. Wan-gen heim auf Scherbda nur durch den von ihm bevollmächtigten Jo-hannes Q,uehl vertreten war. Obligatorisch war die Annahme einesSubseniors für den im Auslande weilenden Senior nicht, wenn dieser dem-ungeachtet den Seniorats-Pflichten glaubte nachkommen zu können, wienoch das neueste Beispiel der Grafen Georg von Wangenheim be-weist, welcher vom Jahre 1846 bis zu seinem 1851 erfolgten Tode dieSeniorats-Geschäfte selbst von Hannover aus verwaltet hat. Wohl aberwurde der Grundsatz stets festgehalten, dass der Senior familiae selbstim Besitze von Familien-Stammgut sein müsse, auch nicht unter Seque-