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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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Die Seniorats-Verhältnisse und Familien-Versammlungen. 135

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Lutz und Friedrich die seitdem geblüht habenden sogenannten vierViertel des Wintersteiner Stammes entstanden, bei deren Ausbreitungallmählig das Seniorat eine grössere Bedeutung gewann; während imWangenheim - Wangenheim'schen Stamme unter den NachkommenBernhards, das Seniorat sich nun auch weiter entwickelte, ohne dasses uns jedoch möglich wäre, über dasselbe und zu dessen Geschichte mehrbeizubringen, als das gelegentliche Zusammenwirken mit dem Senioratedes Winterstein'schen Stammes, uns an die Hand gibt. Eine sichereReihenfolge der Senioren des Stammes Wangenheim haben wir dahernicht aufstellen können.

Neben der Wahrnehmung der lehnsherrlichen Rechte der Familieüber geistliche Lehne und weltliche Mannlehne, welche theils von denbeiden Senioren der beiden Stämme gemeinschaftlich, theils von jedemSenior für seinen Stamm besonders relevirten, und worüber in den beidenvorhergehenden Capiteln einige nähere' Nachrichten beigebracht sind, warwohl die Curatel über die geistliche Spende zu Wangenheim von Alters-her eine Funktion der Senioren gewesen. Dieselbe wurde nun in erwei-tertem Umfange eiti Geschäft der Senioren in beiden Stämmen, als in Folgeder Reformation der Grund zu den beiden sogenannten Collecturen desWangenheim'schen und des Winterstein'schen Stammes gelegt war,und diese Verwaltung des segensreich wirkenden Collektur-Fonds ist stetsfür die ehrenvollste Aufgabe und Bfiicht des Seniorats gehalten. Um sobedauerlicher ist es, dass der Wangenheim-Wangenheim'sche Stammmit der Veräusserung seines alten Familienguts, auch dieses reine Ehren-recht der Familie mit auf die neuen Erwerber dieser Güter übertragenhat, und zuerst die Herren von Uechtritz, darauf zwar wieder Wan-genheims aber vom Wintersteiner Stamm, und jetzt nun die Herrenvon Behr-Negendank Collatoren dieses milden Fonds Wangenheim-scher Stiftung geworden sind, wobei jedoch von Seiten des Winter stein-schen Stammes dankbar anzuerkennen ist, dass der jetzige Besitzer derWangenh eim- Wangenheimer Güter die Collektur-Verwaltung einst-weilen dem zeitigen Senior des Wangenheim-Winterstein'schen Stam-mes übertragen hat, damit bei der Verwendung der Collectur-Mittel nachgleichen Grundsätzen verfahren wird.

AVelche Befugnisse den Senioren rücksichtlich der Handhabung einerDisciplin und Ordnung innerhalb der Familie zugestanden, steht nicht positivfest, jedoch scheint denselben unzweifelhaft von Altersher die Befugniss bei-gelegt gewesen zu sein, Familien-Versammlungen zu berufen, in welchen sieden Vorsitz führten, und auch ein Strafrecht gegen die Mitglieder der Fa-milie übten, wenn diese den allgemeinen Familien-Verträgen und aufgerich-teten Burgfrieden nicht nachkamen. Der Ort für solche Versammlungenscheint im 15. und 16. Jahrhundert die Pfarre zu Wangenheim gewe-